Dokument-Nr. 32558
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- GE 2023, 48Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 48
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil03.11.2022
Mietminderung wegen Baulärms in Nachbarschaft setzt Erheblichkeit der Beeinträchtigungen vorausDarlegungs- und Beweislast für wesentliche Beeinträchtigung liegt beim Mieter
Eine Mietminderung wegen Baulärm in der Nachbarschaft setzt bei Fehlen einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung voraus, dass die Beeinträchtigungen wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind. Für das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung sind die Mieter darlegungs- und beweispflichtig. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin beanspruchte von ihrer Vermieterin eine Mietminderung wegen Beeinträchtigungen durch Baulärm und Staub von einer benachbarten Baustelle in der Zeit von April 2020 bis April 2022. Da sich die Vermieterin weigerte, ein Recht zur Mietminderung anzuerkennen, kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Keine Beschaffenheitsvereinbarung zur Freiheit von Baulärm
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verneinte ein Recht zur Mietminderung. Zunächst habe keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend vorgelegen, dass eine Freiheit von Baulärm besteht. Eine entsprechende Sollbeschaffenheit werde regelmäßig auch nicht konkludent vereinbart.
Voraussetzung für Mietminderung ist Erheblichkeit der Beeinträchtigungen
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei dem Vermieter zudem nicht einseitig das Risiko einer zu Beeinträchtigungen führenden Baustelle auf einem Nachbargrundstück zuzuweisen. Eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB trete im Zusammenhang mit Lärm- und Staubimmissionen durch Baustellen in der Nachbarschaft nur dann ein, wenn diese Immissionen wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liege beim Mieter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2023, 48/rb)
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