21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32558

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Urteil03.11.2022Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 205 C 248/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 48Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 48
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil03.11.2022

Mietminderung wegen Baulärms in Nachbarschaft setzt Erheblichkeit der Beein­träch­ti­gungen vorausDarlegungs- und Beweislast für wesentliche Beein­träch­tigung liegt beim Mieter

Eine Mietminderung wegen Baulärm in der Nachbarschaft setzt bei Fehlen einer entsprechenden Beschaffen­heits­vereinbarung voraus, dass die Beein­träch­ti­gungen wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind. Für das Vorliegen einer wesentlichen Beein­träch­tigung sind die Mieter darlegungs- und beweispflichtig. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin beanspruchte von ihrer Vermieterin eine Mietminderung wegen Beein­träch­ti­gungen durch Baulärm und Staub von einer benachbarten Baustelle in der Zeit von April 2020 bis April 2022. Da sich die Vermieterin weigerte, ein Recht zur Mietminderung anzuerkennen, kam es zu einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung.

Keine Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung zur Freiheit von Baulärm

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verneinte ein Recht zur Mietminderung. Zunächst habe keine ausdrückliche Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung dahingehend vorgelegen, dass eine Freiheit von Baulärm besteht. Eine entsprechende Sollbe­schaf­fenheit werde regelmäßig auch nicht konkludent vereinbart.

Voraussetzung für Mietminderung ist Erheblichkeit der Beein­träch­ti­gungen

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei dem Vermieter zudem nicht einseitig das Risiko einer zu Beein­träch­ti­gungen führenden Baustelle auf einem Nachbargrundstück zuzuweisen. Eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB trete im Zusammenhang mit Lärm- und Staubim­mis­sionen durch Baustellen in der Nachbarschaft nur dann ein, wenn diese Immissionen wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liege beim Mieter.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2023, 48/rb)

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