03.12.2024
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Kammergericht Berlin Urteil17.09.2020

Lärm und Erschütterungen aufgrund nachbarlicher Baustelle rechtfertigt bei Massagestudio MietminderungBestehen von Abwehr- und Ent­schädigungs­ansprüchen des Vermieters gegen Bauherren unerheblich

Der Mieter von Gewerberäumen kann gemäß § 536 Abs. 1 BGB seine Miete mindern, wenn es aufgrund von einer benachbarten Baustelle ausgehenden Lärms und Erschütterungen zu erheblichen Störungen des betriebenen Massagestudios kommt. Ob dem Vermieter nach § 906 BGB Abwehr- oder Ent­schädigungs­ansprüche gegen den Bauherren zustehen, kommt es dabei nicht an. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter von Gewerberäumen in Berlin ab März 2018 aufgrund der von einer benachbarten Baustelle ausgehenden Lärms und Erschütterungen ihre Miete um 20 %. Die Mieter betrieben in den Räumen ein Massagestudio. Die Baustelle befand sich direkt, also sprichwörtlich "Wand an Wand", neben dem Massagestudio. Die Bauarbeiten umfassten den Abriss des vorhandenen Gebäudes und die Errichtung eines neuen Gebäudes. Der Vermieter hielt die Mietminderung für unzulässig, so dass es schließlich zu einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung kam. Nachdem das Landgericht Berlin eine Entscheidung getroffen hatte, musste nunmehr das Kammergericht Berlin entscheiden.

Recht zur Mietminderung aufgrund Baulärms und Erschütterungen

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Aufgrund des Baulärms durch Abriss-, Tiefbau- und Rohbauarbeiten sei die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich beeinträchtigt gewesen. Ein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB habe somit bestanden. Die Höhe der Minderung von 20 % sei nicht zu beanstanden. Die von der Baustelle ausgehenden Einwirkungen sei der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung als Massagesalon sehr abträglich. Dies gelte insbesondere für den Entspan­nungs­effekt der Massa­ge­be­hand­lungen.

Bestehen von Abwehr- und Entschä­di­gungs­ansprüchen des Vermieters gegen Bauherren unerheblich

Für unerheblich hielt das Kammergericht, ob dem Vermieter gegen den Bauherren Abwehr- oder Entschä­di­gungs­ansprüche nach § 906 BGB zustehen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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