Dokument-Nr. 16503
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- WuM 2001, 444Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 444
- Auch in der Großstadt bestehen Mietminderungsansprüche wegen Belästigung durch umfangreiche BaumaßnahmenLandgericht Frankfurt am Main, Urteil06.03.2007, 2-17 S 113/06
- Mietminderung wegen erheblicher Belästigungen durch Baulärm in der NachbarschaftAmtsgericht Darmstadt, Urteil03.05.1982, 39 C 1706/81
- Lärm und Erschütterungen aufgrund nachbarlicher Baustelle rechtfertigt bei Massagestudio MietminderungKammergericht Berlin, Urteil17.09.2020, 8 U 1006/20
Landgericht Hamburg Urteil05.07.2001
Großbaustelle in unmittelbarer Nachbarschaft rechtfertigt erhebliche MietminderungErhebliche Beeinträchtigung durch Lärm, Gestank, Staub sowie eingeschränkter Lichteinfall und Ausblick rechtfertigt Mietminderung von 35 %
Geht von einer in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Großbaustelle eine erhebliche Lärm-, Geruchs- und Staubbeeinträchtigung aus und kommt es zu einem eingeschränkten Lichteinfall und Ausblick, rechtfertigt dies eine Mietminderung von 35 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall fanden etwa 50 m von einer Mietwohnung entfernt, die Hauptarbeiten für die Errichtung der vierten Elbtunnelröhre statt. Aufgrund der Baustellenausfahrt und -einfahrt sowie der offenen Bauweise kam es zu einer erheblichen Belästigung. Zudem befand sich etwa in 10 m Entfernung von der Wohnung ein zum Schallschutz errichteter Bauzaun. Aufgrund dieser Umstände minderte der Mieter der Wohnung seine Miete um 35 %. Die Vermieterin erkannte jedoch nur eine geringe Minderungsquote von 15 % an. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Minderungsquote von 35 % war angemessen
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete zurecht um 35 % mindern dürfen. Denn durch die in unmittelbarer Nachbarschaft liegende Großbaustelle sei es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Lärm, Gestank und Staub gekommen. Darüber hinaus habe die offene Bauweise und der damit verbundene Abriss der vorhandenen Bebauung das Wohnumfeld erheblich negativ verändert. Zudem sei zu beachten gewesen, dass es durch die Schallschutzwand zu einer Beeinträchtigung des Ausblicks und des Lichteinfalls gekommen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2013
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2001, 444/rb)
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