21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil20.05.2011

Mieter muss Blumenkästen von der Balko­nau­ßenseite entfernenGenehmigung zum Anbringen von Blumenkästen wird laut Mietvertrag durch den Vermieter erteilt

Ist in einem Mietvertrag das Anbringen von Blumenkästen an der Balko­nau­ßenseite unter einen Geneh­mi­gungs­vor­behalt gestellt, so kann der Vermieter die Entfernung der Blumenkästen verlangen, da grundsätzlich nur der Balkon, nicht aber der um den Balkon herum befindliche Raum mit vermietet wird. Auch die mögliche Gefahr des Herabstürzens der Blumenkästen rechtfertigt einen Anspruch auf Entfernung. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Der Beklagte im vorliegenden Fall wurde von seinem Vermieter dazu angehalten, die an der Außenseite seines Balkons der Wohnung im ersten Obergeschoss angebrachten Blumenkästen zu entfernen. Nachdem der Mann dieser Aufforderung nicht nachkam, ging der Vermieter vor Gericht.

Die Balko­nau­ßenseite befindet sich außerhalb der gemieteten Räume

Der Beklagte wurde vom Landgericht Berlin dazu verurteilt, die an der Außenfront der Balkonbrüstung angebrachten Blumenkästen und Blumentöpfe zu entfernen. Dem Kläger würde gemäß § 1004 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Blumenkästen und Blumentöpfe zustehen. Die Anbringung von Blumenkästen an der Außenseite von Balkonen sei nicht vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt und könne folglich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes untersagt werden. Dies gelte zumindest dann, wenn der Vermieter ausdrücklich mietvertraglich das Anbringen von Blumenkästen außerhalb der Mieträume unter einen Geneh­mi­gungs­vor­behalt gestellt habe. Dies sei hier der Fall. Grundsätzlich sei nur der Balkon, aber nicht der um den Balkon herum befindliche Raum, wie etwa auch nicht die Außenfassade, mit vermietet worden. Somit hänge das Anbringen von Blumenkästen an den Balko­nau­ßen­seiten von einer Genehmigung des Vermieters ab.

Gefahr durch mögliches Herabstürzen der Blumenkästen

Diese Regelung benachteilige den Beklagten auch nicht etwa unangemessen, da es ihm weiterhin unbenommen sei, seine Blumenkästen innerhalb des Balkons oder auf der Brüstung selber anzubringen. Der damit einhergehende geringe Raumverlust sei dabei hinzunehmen, da dieser Einschränkung die Gefahr durch mögliches Herabstürzen aufgrund mangelhafter Siche­rungs­maß­nahmen und das damit verbundene Zuschadenkommen von Personen gegenüber stehe.

Besei­ti­gungs­an­spruch ist auch nicht aufgrund des Verhaltens des Vermieters verwirkt

Der Besei­ti­gungs­an­spruch sei auch nicht aufgrund einer Verwirkung ausgeschlossen. Dies erfordere nämlich nicht nur, dass ein gewisser Zeitraum verstrichen sein müsse, sondern auch, dass das Verhalten des Anspruchs­in­habers erkennen ließe, dass er sein Recht nicht mehr durchsetzen wolle. Dies sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Es sei nichts geschehen, wonach der Beklagte habe davon ausgehen können, dass der Vermieter für alle Ewigkeit ein Anbringen der Blumenkästen außen am Balkon dulden werde.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)

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