Dokument-Nr. 13243
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- GE 2011, 1230Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 1230
Landgericht Berlin Urteil20.05.2011
Mieter muss Blumenkästen von der Balkonaußenseite entfernenGenehmigung zum Anbringen von Blumenkästen wird laut Mietvertrag durch den Vermieter erteilt
Ist in einem Mietvertrag das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt, so kann der Vermieter die Entfernung der Blumenkästen verlangen, da grundsätzlich nur der Balkon, nicht aber der um den Balkon herum befindliche Raum mit vermietet wird. Auch die mögliche Gefahr des Herabstürzens der Blumenkästen rechtfertigt einen Anspruch auf Entfernung. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
Der Beklagte im vorliegenden Fall wurde von seinem Vermieter dazu angehalten, die an der Außenseite seines Balkons der Wohnung im ersten Obergeschoss angebrachten Blumenkästen zu entfernen. Nachdem der Mann dieser Aufforderung nicht nachkam, ging der Vermieter vor Gericht.
Die Balkonaußenseite befindet sich außerhalb der gemieteten Räume
Der Beklagte wurde vom Landgericht Berlin dazu verurteilt, die an der Außenfront der Balkonbrüstung angebrachten Blumenkästen und Blumentöpfe zu entfernen. Dem Kläger würde gemäß § 1004 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Blumenkästen und Blumentöpfe zustehen. Die Anbringung von Blumenkästen an der Außenseite von Balkonen sei nicht vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt und könne folglich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes untersagt werden. Dies gelte zumindest dann, wenn der Vermieter ausdrücklich mietvertraglich das Anbringen von Blumenkästen außerhalb der Mieträume unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt habe. Dies sei hier der Fall. Grundsätzlich sei nur der Balkon, aber nicht der um den Balkon herum befindliche Raum, wie etwa auch nicht die Außenfassade, mit vermietet worden. Somit hänge das Anbringen von Blumenkästen an den Balkonaußenseiten von einer Genehmigung des Vermieters ab.
Gefahr durch mögliches Herabstürzen der Blumenkästen
Diese Regelung benachteilige den Beklagten auch nicht etwa unangemessen, da es ihm weiterhin unbenommen sei, seine Blumenkästen innerhalb des Balkons oder auf der Brüstung selber anzubringen. Der damit einhergehende geringe Raumverlust sei dabei hinzunehmen, da dieser Einschränkung die Gefahr durch mögliches Herabstürzen aufgrund mangelhafter Sicherungsmaßnahmen und das damit verbundene Zuschadenkommen von Personen gegenüber stehe.
Beseitigungsanspruch ist auch nicht aufgrund des Verhaltens des Vermieters verwirkt
Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht aufgrund einer Verwirkung ausgeschlossen. Dies erfordere nämlich nicht nur, dass ein gewisser Zeitraum verstrichen sein müsse, sondern auch, dass das Verhalten des Anspruchsinhabers erkennen ließe, dass er sein Recht nicht mehr durchsetzen wolle. Dies sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Es sei nichts geschehen, wonach der Beklagte habe davon ausgehen können, dass der Vermieter für alle Ewigkeit ein Anbringen der Blumenkästen außen am Balkon dulden werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
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