Dokument-Nr. 16383
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- ZMR 2013, 446Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 446
Amtsgericht Charlottenburg Urteil22.12.2011
Balkonkästen dürfen außerhalb der Balkonbrüstung angebracht werdenGefährdung von Passanten war nicht ersichtlich
Das Anbringen von Blumenkästen am Balkon ist üblich und daher grundsätzlich erlaubt. Ist eine Gefährdung für Fußgänger nicht ersichtlich, können die Balkonkästen auch außerhalb der Balkonbrüstung angebracht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung brachten an der Außenseite ihrer Balkonbrüstung Blumenkästen an. Da sie ein Einverständnis der Vermieterin nicht einholten, verlangte diese die Beseitigung der Blumenkästen. Zudem befürchtete die Vermieterin, dass andere Mieter wegen etwaiger herabfallender Balkonkästen gefährdet werden können. Die Kästen waren mit Hilfe von Metallhalterungen, die fest mit der Brüstung verschraubt waren, angebracht. Da sich die Mieter weigerten dem Beseitigungsbegehren der Vermieterin nachzukommen, erhob diese Klage.
Balkonbrüstung vom Mietvertrag umfasst
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Sie habe die Beseitigung der Blumenkästen nicht verlangen dürfen. Fehle es an einer Vereinbarung im Mietvertrag, so könne die Mietsache im Rahmen des Üblichen genutzt werden. Das Anbringen von Balkonkästen entspreche einer üblichen Nutzung.
Gefährdung Dritter konnte ausgeschlossen werden
Zudem sei für das Amtsgericht keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Rechte Dritter durch das Anbringen der Balkonkästen ersichtlich gewesen. Nach Ansicht des Gerichts haben die Balkonhalterungen einen soliden Eindruck gemacht. Darüber hinaus würde die Pflicht zur Beseitigung von selbst mit stabilen Halterungen angebrachten Blumenkästen aufgrund von Sicherheitsbedenken dazu führen, dass nahezu alle außen hängenden Balkonkästen in Berlin entfernt werden müssten. Vielmehr zeige die Lebenserfahrung, dass in Berlin Personen und Sachen durch abstürzende Blumenkästen regelmäßig nicht beschädigt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2013
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
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