18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15058

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Urteil03.07.2012Landgericht Berlin65 S 40/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 1098Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1098
  • IMR 2013, 8Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 8
  • ZMR 2013, 42Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 42
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil03.07.2012

Vermieter darf Aufhängen von Blumenkästen an Außenseite des Balkons verbietenVermieter hat Beseitigungs­anspruch bei Verstoß gegen das Verbot

Der Vermieter kann das Aufhängen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons verbieten, wenn dies aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit erforderlich ist. Hält sich der Mieter nicht an das Verbot, steht dem Vermieter ein Beseitigungs­anspruch gemäß § 541 BGB zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung wollten an ihrem Balkon an der Außenseite mit Hilfe einer Aufhängung Blumenkästen anbringen. Der Balkon verfügte nicht über eine gemauerte Brüstung, sondern bestand aus einem Stahlgerüst. Die Blumenkästen konnten daher nur an dem Stahl­rohr­ge­stänge angehängt werden. Unter dem Balkon hat sich ein Parkplatz befunden. Die Vermieterin war mit der Anbringung der Kästen nicht einverstanden und verlangte Beseitigung. Da sich die Mieter jedoch weigerten dem nachzukommen, erhob sie Klage. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab (Urteil v. 22.12.2011 - 235 C 169/11 -). Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Beseitigung hat bestanden

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung gemäß § 541 BGB zugestanden. Die Mieter haben keine Erlaubnis gehabt, an der Außenseite des Balkons Blumenkästen aufzuhängen.

Aufstellen von Blumenkästen grundsätzlich vom Mietgebrauch umfasst

Zwar gehöre nach Auffassung des Landgerichts das Aufstellen von Blumenkästen auf dem Balkon zum üblichen Mietgebrauch. Der Vermieter könne das Anbringen der Kästen vor der Balkonbrüstung aber untersagen, wenn dies aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit erforderlich sei. So habe der Fall hier gelegen. Die Vermieterin habe hier dafür Sorge tragen müssen, dass die Autofahrer und andere Insassen ebenso wie die Fahrzeuge selbst nicht aufgrund von herabfallenden Balkonkästen oder -töpfen zu schaden kommen.

Aufhängen von Balkonkästen außerhalb der Brüstung gefährlich

Das Aufhängen von Balkonkästen außerhalb der Balkonbrüstung stelle eine potentiell erhebliche Verkehrs­ge­fährdung dar, so das Landgericht weiter. Denn die Haken am Geländer können nicht sofort fassen oder der Mieter greife fehl. Ebenso bestehe die Gefahr, dass die Kästen mitsamt der Halterung hinunterfallen. Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn die Blumenkästen auf die Fensterbank oder die Balkonbrüstung abgestellt werden können. Dort sei die Gefahr des Herunterfallens geringer.

Geringe Größe des Balkons unbeachtlich

Des Weiteren sei es nach Ansicht des Landgerichts unbeachtlich, dass der Platz auf dem Balkon bei Anbringung der Kästen innerhalb der Brüstung kleiner wird. Es genüge insofern, dass auf einem Balkon ein kleiner Tisch und zwei Stühle aufgestellt werden können. Der Mieter habe aber keinen Anspruch darauf, Stühle und Tische in einer bestimmten Größe aufstellen und nutzen zu können.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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