18.10.2024
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Landgericht Berlin Urteil18.11.2002

Anspruch auf Vorlage von Belegkopien zu Betriebs­kosten­abrechnung bei Kostenübernahme durch MieterDurch Mieter mitverursachter Schwarzschimmel rechtfertigt Mietminderung von 5 %

Einem Wohnungsmieter steht nur dann ein Anspruch auf Vorlage von Belegkopien zu einer Betriebs­kosten­abrechnung zu, wenn er sich bereit erklärt, die dafür erforderlichen Kosten zu übernehmen. Bildet sich Schwarzschimmel in einem Zimmer der Wohnung und trägt der Mieter daran ein Mitverschulden, so kann eine Mietminderung von 5 % gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Mieter einer Wohnung den Nachzah­lungs­betrag aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1998 zu zahlen. Hintergrund ihrer Weigerung war, dass sie von ihrem Vermieter nicht die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungen erhalten hatten. Zudem minderten die Mieter ihre Miete, da sich im Schlafzimmer Schwarzschimmel gebildet hatte. Da der Vermieter auf die Nachzahlung bestand und das Minderungsrecht nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Nachzahlung aus Neben­kos­te­n­a­b­rechnung

Das Landgericht Berlin bejahte zunächst einen Anspruch auf Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung. Die Mieter haben nicht mit der Begründung, dass sie nicht die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungen erhalten haben, die Nachzahlung verweigern dürfen. Grundsätzlich dürfe ein Mieter die Richtigkeit einer formell ordnungsgemäßen Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung nur bestreiten, wenn er bei einer Einsicht in die ihr zugrunde liegenden Rechnungen Fehler festgestellt habe. Diese Einsichtnahme müsse der Mieter in der Regel in den Geschäftsräumen des Vermieters oder der Hausverwaltung vornehmen. Einen Anspruch auf Vorlage von Kopien der Rechnungen bestehe hur dann, wenn der Mieter sich bereit erklärt, die dafür erforderlichen Kosten zu übernehmen. Dies sei hier jedoch nicht geschehen.

Recht zur Mietminderung in Höhe von 5 %

Dem Mieter habe aber angesichts des Schwa­rz­schimmels im Schlafzimmer ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn dabei habe es sich um einen Mangel der Mietsache gehandelt, der den Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt habe. Nach Ausführungen eines Sachver­ständigen sei die Bildung des Schwa­rz­schimmels sowohl auf bauliche Mängel zurückzuführen gewesen als auch auf das Nutzungs­ver­halten der Mieter. So habe sich vor dem Fenster eine Gardine befunden. Diese sei geeignet gewesen, die Zirkulation der von dem Heizkörper unterhalb des Fensters aufsteigenden warmen Luft zu beeinträchtigen. Angesichts des Mitverschuldens der Mieter sei eine Minderungsquote von 5 % der Nettomiete angemessen gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2003, 253/rb)

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