18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27180

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Urteil19.12.2018Landgericht Berlin66 S 29/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 126Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 126
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Landgericht Berlin Urteil19.12.2018

Vermieter kann für Unter­mie­ter­laubnis Zuschlag in Höhe von 5 bis 30 Euro pro Untermieter und Monat verlangenUnter­miet­zu­schlag aufgrund erhöhtem Aufwand und erhöhten Sachrisiken

Der Vermieter einer Wohnung kann für seine Erlaubnis zur Untervermietung einzel­fa­ll­ab­hängig einen Zuschlag in Höhe von 5 bis 30 Euro pro Untermieter und Monat für den erhöhten Aufwand und die erhöhten Sachrisiken verlangen. Der Zuschlag beträgt dagegen nicht regelmäßig 20 % des Untermietzinses. Dies hat die 66. Kammer des Landgerichts Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Mieterin einer ca. 226 qm großen 6-Zimmer-Wohnung in Berlin einige Zimmer untervermieten. Der Vermieter war damit grundsätzlich einverstanden, verlangte aber die Zahlung eines Zuschlags. Da damit die Mieterin nicht einverstanden war, erhob sie Klage. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach stehe der Mieterin ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung zu. Der Vermieter dürfe seine Genehmigung nicht von einem Zuschlag gemäß § 553 Abs. 2 BGB abhängig machen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein.

Anspruch auf Unter­miet­zu­schlag

Die 66. Kammer des Landgerichts Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Er habe seine Erlaubnis zur Untervermietung von einer angemessenen Erhöhung der Miete abhängig machen dürfen. Ein Untermietzuschlag sei erforderlich, wenn sich die Leistungen, der Betriebsaufwand, die aus dem Haupt­miet­ver­hältnis resultierenden Gefahren bzw. die Risiken auf der Seite des Vermieters in so außer­ge­wöhn­licher Weise erhöhen, dass die Änderung der Wohnungsnutzung ohne eine Kompensation nicht zumutbar erscheine. Dies sei der Fall, wenn durch die Untervermietung die Anzahl der Nutzungs­be­rech­tigten über das ursprünglich von dem geschlossenen Mietvertrag abgedeckte Maß hinausgehe. Ein Zuschlag sei daher zum Beispiel unzulässig, wenn der Mietvertrag zwei Hauptmieter enthielt, der Vertrag später aber mit nur einem Hauptmieter fortgesetzt wird und der alleinige Hauptmieter einen Untermieter will.

Unter­miet­zu­schlag von 5 bis 30 Euro pro Untermieter und Monat

Entgegen der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2016 (18 T 65/16) betrage der Unter­miet­zu­schlag nicht regelmäßig 20 % des Untermietzinses, so die 66. Kammer des Berliner Landgerichts. Vielmehr sei einzel­fa­ll­ab­hängig ein pauschaler Zuschlag von in der Regel 5 bis 30 Euro pro Untermieter und Monat sachgerecht.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 126/rb)

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