18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23237

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Beschluss07.07.2016Landgericht Berlin18 T 65/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1093Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1093
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Landgericht Berlin Beschluss07.07.2016

Vermieter kann Erlaubnis zur Untermiete von einem Unter­miet­zu­schlag abhängig machenHöhe des Zuschlags kann bis zu 25 % des Untermietzinses betragen

Ein Vermieter ist berechtigt, seine Erlaubnis zu einer Untermiete von einem Unter­miet­zu­schlag abhängig zu machen. Dieser Zuschlag beträgt in der Regel 20 % des Untermietzinses und kann auf bis zu 25 % erhöht werden, wenn selbst durch den Unter­miet­zu­schlag die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung begehrte von seinem Vermieter die Erlaubnis zu einer Untermiete. Der Vermieter war damit grundsätzlich einverstanden. Er machte aber seine Zustimmung von einem Untermietzuschlag abhängig. Nach Ansicht des Mieters, sei ein solcher aber unzulässig. Es kam daher zu einem Gerichts­ver­fahren.

Recht auf Unter­miet­zu­schlag

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Da der Mieter eine echte Untermiete vorgenommen und ein Zimmer seiner Wohnung an eine dritte Person überlassen habe, stehe dem Vermieter grundsätzlich gemäß § 553 Abs. 2 BGB ein Recht auf einen Unter­miet­zu­schlag zu. Anders sehe es dagegen bei einer unechten Untermiete aus, also bei einer Mitnutzung der Wohnung insgesamt, beispielsweise im Rahmen einer Partnerschaft.

Höhe des Unter­miet­zu­schlags bis zu 25 %

Nach Ansicht des Landgerichts bestimme sich die Höhe des Unter­miet­zu­schlags nicht nach der stärkeren Abnutzung bzw. an einer Erhöhung der Betriebskosten, sondern unter dem Gesichtspunkt der Partizipation des Vermieters am Untermietzins. Dafür sei in der Regel ein Betrag von etwa 20 % angemessen. In Fällen, in denen der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreiche und der Mieter deshalb durch die Untervermietung einen höheren Gewinn erziele, sei es angemessen, wenn der Vermieter zu bis zu 25 % an den durch eine Untermiete erzielten Einnahmen partizipiert werde. Voraussetzung dafür sei aber, dass selbst durch den Unter­miet­zu­schlag die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht werde.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1093/rb)

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