21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil15.10.2013

Vermieter muss bei Verschlech­terung der Vermögenslage eines Mieters einer Untervermietung zustimmenMieter kann nicht auf Umzug in billigere Wohnung verwiesen werden

Verschlechtern sich die Vermögens­verhältnisse eines Mieters nach Mietver­trags­schluss so sehr, dass die Miete nicht mehr vollständig bezahlen werden kann, kann vom Vermieter verlangt werden, dass er für einen Teil der Wohnung die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war seit Januar 2012 Mieterin einer Wohnung bestehend aus drei Zimmern, Küche, einer Kammer und einer Dusche im Zentrum von München. Sie hatte nach der Scheidung die Wohnung von ihrem Ex-Ehemann übernommen. Ab Juli 2013 erhielt sie von ihrem geschiedenen Ehemann nicht mehr die Unter­halts­zahlung in Höhe von 800 Euro monatlich. Da ihr nach Abzug aller Kosten von ihrem Gehalt nur 530 Euro zum Lebensunterhalt verblieben, wollte sie ein Zimmer ihrer Wohnung für 400 Euro monatlich untervermieten. Eine Überbelegung der Wohnung war dadurch nicht zu befürchten. Auch sonstige Gründe in der Person des Untermieters, die gegen die Weiter­ver­mietung sprechen würden, lagen nicht vor. Nach dem Mietvertrag war jedoch die Untervermietung nicht gestattet.

Mieterin erhebt Klage auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung

Der Vermieter lehnte es ab, ihr die Unter­ver­mie­tungs­er­laubnis zu erteilen. Die Mieterin erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Vermieter auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung.

Mieterin hat berechtigtes Interesse an Senkung der eigenen Wohnkosten durch Untervermietung eines Zimmers

Die zuständige Richterin gab der Mieterin Recht. Das Interesse der Mieterin, durch die Mieteinnahmen aus der Untervermietung des Zimmers die eigenen Wohnkosten zu senken, sei berechtigt, da die Verschlech­terung der finanziellen Lage erst nach dem Mietver­trags­schluss entstanden sei. Der Wunsch der Mieterin, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben, sei als Ausdruck ihrer privaten Lebens­ge­staltung zu respektieren. Daher könne sie auch nicht darauf verwiesen werden, eine billigere Wohnung anzumieten.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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