03.12.2024
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Amtsgericht München Urteil25.04.2013

Weiter­ver­mietung der Wohnung durch Mieter berechtigt Vermieter zur fristlosen Kündigung ohne AbmahnungLeugnen der Untervermietung zerstört Vertrauens­verhältnis zwischen Vermieter und Mieter

Vermietet ein Mieter seine Wohnung unberechtigt weiter und leugnet dies noch auf Anfrage des Vermieters, ist das Vertrauens­verhältnis zwischen Mieter und Vermieter so zerstört, dass eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung möglich ist. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall staunte die Vermieterin einer öffentlich geförderten Wohnung in München nicht schlecht, als sie im August 2012 die Mitteilung bekam, dass ihr Mieter diese Wohnung untervermiete. Die Kriminalpolizei hatte dies festgestellt, als jemand anderes bei einer polizeilichen Befragung diese Wohnung als Wohnsitz angab und auch gleich noch mitteilte, dass er aufgrund der Aufforderung des eigentlichen Mieters sich dort nicht anmelden dürfe.

Mieter bestreitet Untervermietung

Die Vermieterin forderte ihren Mieter auf, dies zu unterlassen. Als Antwort erhielt sie ein Schreiben, in dem der Mieter die Untervermietung bestritt. Er sei nur krank. Daher kämen Freunde zu ihm zu Besuch.

Vermieterin ist Fortsetzen des Mietver­hält­nisses nicht zumutbar

Hieraufhin kündigte die Vermieterin fristlos und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht und erließ ein Räumungsurteil. Nach Anhörung mehrerer Zeugen stehe fest, dass der Mieter die Wohnung untervermietet habe. Indem dieser die Untervermietung geleugnet habe, habe er das Vertrau­ens­ver­hältnis zur Vermieterin zerstört. Der Vermieterin sei nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzuführen. Dabei fiele auch noch ins Gewicht, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handele, die nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden dürfe. Diese Vorschrift habe der Mieter umgangen. Auch habe er die Vermieterin über Jahre hinweg getäuscht. Eine vorherige Abmahnung sei daher nicht erforderlich. Die sofortige fristlose Kündigung sei wirksam.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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