Dokument-Nr. 960
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Landgericht München I Urteil09.06.2005
Stromabstellung bei nicht genehmigter Untervermietung nicht zulässig
Ein Vermieter darf dem gewerblichen Untermieter nicht einfach den Strom absperren, solange er keinen Räumungstitel gegen ihn hat. Dies gilt auch dann, wenn der mit dem Hauptmieter geschlossene Untermietvertrag nicht vom Vermieter genehmigt wurde.
Das Landgericht München I hielt deshalb durch Urteil eine einstweilige Verfügung vom 03.05.2005 aufrecht, die dem Vermieter auferlegte, die Absperrung rückgängig zu machen.
Ein Vermieter hatte dem Betreiber eines Internet-Cafes in München Ende April 2005 den Strom abgedreht, obwohl Miete und Strom bezahlt wurden. Die Ladenräume, in denen sich das Internet-Cafe befindet, waren seit 1993 vermietet. Der Betreiber des Internet-Cafes legte dem Gericht einen Untermietvertrag vom November 2004 vor und berief sich auf sein Recht zum Besitz der Räumlichkeiten. Das Absperren des Stroms sei eine unerlaubte Besitzstörung, die den Betrieb des Internet-Cafes unmöglich mache.
Der verärgerte Vermieter erklärte dem Gericht, er habe zwar von der Untervermietung gewusst, diese aber bereits im Februar 2005 untersagt. Die Untervermietung sei von der Genehmigung des Vermieters abhängig, welche nicht erteilt sei. Er habe sich mit dem Hauptmieter bereits über die Räumung des Objekts geeinigt und einen Nachmieter gefunden. Nachdem der Untermieter den Laden unberechtigt in Besitz habe, könne er, der Vermieter, mit seinem Eigentum verfahren, wie ihm beliebe.
Diese Auffassung teilte das Landgericht nicht. Dem Vermieter sei der Besitz an seinem Laden nicht rechtswidrig entzogen worden. Der Laden sei vielmehr im Rahmen des Hauptmietvertrags mit Willen des Eigentümers vermietet worden.
Der Untermieter wiederum leite sein Recht aus einem von zwei Parteien unterzeichneten Untermietvertrag ab, habe sich also nicht durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der Räumlichkeiten gesetzt. Auch habe der Eigentümer und Vermieter von der Untervermietung gewusst, da er die Miete einige Monate lang vom Untermieter entgegengenommen habe. Er könne sich also nicht auf verbotene Besitzentziehung seitens des Untermieters berufen. Auch sei der Fall anders gelagert als in einer vom Kammergericht Berlin entschiedenen Konstellation. Das Kammergericht hatte das Absperren von der Stromversorgung nicht als Besitzstörung und verbotene Eigenmacht angesehen, wenn der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache nach fristloser Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete geltend mache.
Hier hatte aber der Vermieter kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, sondern einfach den Strom abgesperrt, ohne zuvor einen Räumungstitel zu erwirken. Dies ist nach dem Urteil des Landgerichts München I ein Fall der verbotenen Eigenmacht und rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vermieter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 31.08.05
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