18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21115

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Beschluss13.03.2015Landgericht Berlin65 S 477/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 659Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 659
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Landgericht Berlin Beschluss13.03.2015

Mieter steht Miet­rück­zahlungs­anspruch wegen Wohn­flächen­unter­schied trotz Mietzahlungen durch Jobcenter zuTrotz Übernahme der Mietzahlungen durch Jobcenter bleibt weiterhin der Mieter Zahlungs­pflichtiger

Einem Mieter steht auch dann ein Anspruch auf Rückzahlung von gezahlter Miete wegen eines Wohn­flächen­unter­schieds zu, wenn die Mietzahlungen durch das Jobcenter erfolgen. Denn trotz der Übernahme der Mietzahlungen durch das Jobcenter ist weiterhin der Mieter zur Zahlung verpflichtet und somit berechtigt zu viel gezahlte Miete zurückzufordern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung gegen ihren Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Hintergrund dessen war eine nachteilige Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche. Der Vermieter erkannte einen Rückfor­de­rungs­an­spruch der Mieterin nicht an. Seiner Meinung nach habe das Jobcenter die zu viel gezahlte Miete zurück fordern können, da dieses die Mietzahlungen der Mieterin übernommen hatte.

Mieterin stand Rückzah­lungs­an­spruch aufgrund Wohnflä­chen­dif­ferenz zu

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Miete zugestanden. Nach dieser Vorschrift müsse nämlich derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dieses wieder herausgegeben. So habe der Fall hier gelegen. Aufgrund der Wohnflä­chen­dif­ferenz seien Mietzahlungen in Höhe von ca. 28 % zu Unrecht erfolgt. Dies habe der Vermieter wieder herausgeben müssen.

Mietzahlungen durch Jobcenter unerheblich

In diesem Zusammenhang sei es nach Ansicht des Landgerichts unerheblich gewesen, dass das Jobcenter die Mietzahlungen übernahm. Denn auch bei einer Direktzahlung durch das Jobcenter, handelt es sich weiter rechtlich um eine Zahlung des Mieters. Die Erfüllung der Leistungs­pflicht durch einen Dritten nach § 267 Abs. 1 BGB spiele dabei keine Rolle. Leistender in Bezug auf die Miete bleibe weiterhin der Mieter.

Mieter zur Zurückzahlung an Jobcenter verpflichtet

Zu beachten sei aber, so das Landgericht, dass der Mieter zur Zurückzahlung der Beträge an das Jobcenter verpflichtet ist. Der Mieter dürfe die überbezahlte vom Vermieter erstattete Miete nicht behalten.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 659/rb)

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