13.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33516

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Urteil27.09.2023Landgericht Berlin64 S 270/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1150Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1150
  • WuM 2023, 690Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 690
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil20.09.2022, 225 C 54/22
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, , VIII ZR 228/23
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil27.09.2023

Kein Anspruch auf Unter­mie­ter­laubnis bei Verstoß gegen MietpreisbremseVermieter muss Gewinn­erwirtschaftung des Mieters durch Untermiete nicht erlauben

Ein Anspruch auf Unter­mie­ter­laubnis besteht nicht, wenn die vom Mieter verlangte Untermiete gegen die Mietpreisbremse verstößt. Zudem muss der Vermieter dem Mieter keine Gewinn­erwirtschaftung durch die Untermiete erlauben. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 erbat der Mieter einer Zweizim­mer­wohnung in Berlin eine Untermieterlaubnis für die Zeit seiner beruflichen Abwesenheit im Ausland. Für die Wohnung zahlte der Mieter eine Grundmiete von 460 €. Von den Untermietern wollte er eine Grundmiete in Höhe von 962 €. Die Vermieterin weigerte sich die Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen. Sie sah sich nicht veranlasst dem Mieter die Erwirtschaftung eines Gewinns aus der Untervermietung zu ermöglichen. Zudem verstoße die Untermiete gegen die Mietpreisbremse. Da der Mieter dies anders sah, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hielt die Untervermietung für zulässig. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Unter­mie­ter­laubnis

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Dem Mieter stehe kein Anspruch auf eine Unter­mie­ter­laubnis gemäß § 553 Abs. 1 BGB zu. Zwar sei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung durch den Mieter anzuerkennen. Jedoch habe die Vermieterin die Erwirtschaftung von Gewinnen aus der Untervermietung nicht ermöglichen müssen. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Mieter auch seine Möbel, weiteren Hausrat und Fahrräder zur Nutzung überlassen habe. Denn für sich genommen habe der Mieter seine Möbel und das übrige Inventar nicht vermieten können. Die Möglichkeit, überhaupt Mieteinnahmen für seinen Hausrat zu generieren, habe sich für den Mieter erst in Folge und in Verbindung mit der Untervermietung der Wohnung ergeben.

Keine Unter­mie­ter­laubnis wegen Verstoßes gegen Mietpreisbremse

Zudem habe die Vermieterin nach Auffassung des Landgerichts nicht erlauben müssen, die Wohnung unter Verstoß gegen die Bestimmungen über die Mietpreisbremse unter­zu­ver­mieten.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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