03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32154

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Urteil26.04.2022Landgericht Berlin65 S 221/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 741Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 741
  • WuM 2022, 489Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 489
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil10.11.2021, 13 C 40/21
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil26.04.2022

Keine Erlaubnis zur Untervermietung bei Verstoß gegen MietpreisbremseMieter muss bei Untervermietung Mietpreisbremse beachten

Einem Wohnungsmieter steht kein Anspruch auf Erlaubnis einer Untervermietung zu, wenn die Untermiete gegen die Mietpreisbremse verstößt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Berlin wollte Anfang des Jahres 2020 ein Zimmer an einen Untermieter vermieten und begehrte dazu die Erlaubnis seines Vermieters. Die Wohnung befand sich in einem Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt, war 77,56 qm groß, hatte zwei Balkone und bestand neben Küche und Bad aus drei Zimmern. Der Mieter zahlte für die Wohnung eine Nettokaltmiete in Höhe von 560 €. Der Untermieter sollte für ein Zimmer eine Miete in Höhe von 477 € zuzüglich einer Neben­kos­ten­pau­schale in Höhe von 103 € zahlen. Der Vermieter verweigerte die Untermieterlaubnis, so dass der Mieter Klage auf Ersatz eines Mietaus­fa­ll­s­chadens erhob. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Unter­mie­ter­laubnis

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Dem Mieter stehe kein Anspruch auf Ersatz eines Mietaus­fa­ll­s­chadens zu, da kein Anspruch auf eine Unter­mie­ter­laubnis bestanden habe.

Untermiete verstößt gegen Mietpreisbremse

Die begehrte Unter­mie­ter­laubnis stehe nach Ansicht des Landgerichts nicht im Einklang mit der Rechtsordnung, sondern im Widerspruch zum sozialen Wohnraum­mietrecht des BGB. Es liege ein Verstoß gegen die Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmarkt vor. Diese Vorschriften binden grundsätzlich auch den Mieter, der im Verhältnis zu seinem Untermieter als Vermieter einzustufen sei. Unerheblich sei, ob der Untermieter mit dem Mietpreis einverstanden ist.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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