Landgericht Berlin Urteil30.01.2019
Notdienstpauschale stellt keine Betriebskosten darBereitschaftskosten als nicht umlagefähige Verwaltungskosten
Bei einer Notdienstpauschale handelt es sich nicht um Betriebskosten. Vielmehr sind die Kosten für den Bereitschaftsdienst als nicht umlagefähige Verwaltungskosten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV anzusehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrten sich die Mieter einer Wohnung in Berlin gegen die Umlage einer Notdienstpauschale in Höhe von ca. 103 Euro in der Betriebskostenabrechnung. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg sah in der Notdienstpauschale keine Betriebskosten und verneinte daher die Umlagefähigkeit. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Keine Umlagefähigkeit einer Notdienstpauschale
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Sie sei nicht berechtigt, die Notdienstpauschale auf die Mieter umzulegen. Die Parteien habe keine Vereinbarung zur Umlage der Kosten für den Notdienst getroffen. Die Notdienstpauschale stelle keine Betriebskostenposition im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV dar. Durch die Pauschale werden diejenigen Kosten erfasst, die dafür anfallen, dass auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten bei Schadensfällen, Havarien oder ähnlichen Notfällen jemand erreichbar ist. Diese Kosten stellen keine Kosten dar, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen.
Bereitschaftskosten als nicht umlagefähige Verwaltungskosten
Bereitschaftskosten seien nach Ansicht des Landgerichts nicht umlagefähige Verwaltungskosten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV. Die Bereithaltung für die Entgegennahme von Notfallmeldungen und die darauf folgende Veranlassung von Reparaturmaßnahmen sei eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gebäudes. Die Errichtung eines Bereitschaftsdienstes diene in erster Linie dem Interesse des Vermieters und nicht dem Interesse der Mieter. Der Vermieter wolle ganz vorrangig erreichen, dass von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte Maßnahmen zum Schutz der Mietsache ergriffen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)