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Dokument-Nr. 28356

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Urteil30.01.2019Landgericht Berlin64 S 25/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1639Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1639
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil22.12.2017, 209 C 103/17
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil30.01.2019

Notdienst­pau­schale stellt keine Betriebskosten darBereit­schafts­kosten als nicht umlagefähige Verwal­tungs­kosten

Bei einer Notdienst­pau­schale handelt es sich nicht um Betriebskosten. Vielmehr sind die Kosten für den Bereit­schafts­dienst als nicht umlagefähige Verwal­tungs­kosten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV anzusehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrten sich die Mieter einer Wohnung in Berlin gegen die Umlage einer Notdienst­pau­schale in Höhe von ca. 103 Euro in der Betriebskostenabrechnung. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg sah in der Notdienst­pau­schale keine Betriebskosten und verneinte daher die Umlagefähigkeit. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Keine Umlagefähigkeit einer Notdienst­pau­schale

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Sie sei nicht berechtigt, die Notdienst­pau­schale auf die Mieter umzulegen. Die Parteien habe keine Vereinbarung zur Umlage der Kosten für den Notdienst getroffen. Die Notdienst­pau­schale stelle keine Betrie­bs­kos­ten­po­sition im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV dar. Durch die Pauschale werden diejenigen Kosten erfasst, die dafür anfallen, dass auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten bei Schadensfällen, Havarien oder ähnlichen Notfällen jemand erreichbar ist. Diese Kosten stellen keine Kosten dar, die durch den bestim­mungs­gemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen.

Bereit­schafts­kosten als nicht umlagefähige Verwal­tungs­kosten

Bereit­schafts­kosten seien nach Ansicht des Landgerichts nicht umlagefähige Verwaltungskosten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV. Die Bereithaltung für die Entgegennahme von Notfa­ll­mel­dungen und die darauf folgende Veranlassung von Repara­tur­maß­nahmen sei eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gebäudes. Die Errichtung eines Bereit­schafts­dienstes diene in erster Linie dem Interesse des Vermieters und nicht dem Interesse der Mieter. Der Vermieter wolle ganz vorrangig erreichen, dass von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte Maßnahmen zum Schutz der Mietsache ergriffen werden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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