Dokument-Nr. 25891
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- WuM 2018, 208Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 208
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil21.02.2018
Kosten eines Notdienstes stellen keine Betriebskosten darNotdienstpauschalen sind als nicht umlagefähige Verwaltungskosten zu qualifizieren
Die Kosten eines Notdienstes, der außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Notfälle entgegennimmt und bearbeitet, sind nicht als Betriebskosten auf die Wohnungsmieter umlegbar. Denn es handelt sich dabei um nicht umlagefähige Verwaltungskosten. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 sollten die Mieter einer Wohnung eine Notdienstpauschale in Höhe von 99,13 Euro zahlen. Durch den Notdienst konnten Schadensfälle, Havarien oder ähnliche Notfälle auch außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung gemeldet und bearbeitet werden. Da sich die Mieter weigerten, die Kosten zu zahlen, erhob die Vermieterin Klage.
Kein Anspruch auf Zahlung der Notdienstpauschale
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung der Notdienstpauschale zu. Denn dabei handele es sich nicht um Betriebskosten im Sinne von § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). Vielmehr seien die Kosten für den Notdienst als Verwaltungskosten im Sinne von § 26 Abs. 1 II. BV zu qualifizieren, die generell nicht umlagefähig seien. Die Bereithaltung für die Entgegennahme von Mängel-, Havarie-, Schadens- und Notfallmeldungen und die darauf folgende etwaige Veranlassung von Reparaturmaßnahmen sei eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gebäudes.
Notdienst dient Interesse des Vermieters
Zudem diene die Einrichtung eines solchen Bereitschaftsdienstes nach Ansicht des Amtsgerichts jedenfalls ganz überwiegend dem Interesse des Vermieters und nicht dem Interesse der Mieter. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Mieter im Falle eines nicht vorhandenen Notdienstes in einem Notfall selbst Maßnahmen veranlassen würden. Der Vermieter wolle durch die Bereitstellung eines Ansprechpartners außerhalb der Öffnungszeiten der Hausverwaltung ganz vorrangig erreichen, dass von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte Maßnahmen ergriffen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/WuM 2018, 208/rb)
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