03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25891

Drucken
Urteil21.02.2018Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 215 C 311/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 208Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 208
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil21.02.2018

Kosten eines Notdienstes stellen keine Betriebskosten darNotdienst­pau­schalen sind als nicht umlagefähige Verwal­tungs­kosten zu qualifizieren

Die Kosten eines Notdienstes, der außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Notfälle entgegennimmt und bearbeitet, sind nicht als Betriebskosten auf die Wohnungsmieter umlegbar. Denn es handelt sich dabei um nicht umlagefähige Verwal­tungs­kosten. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 sollten die Mieter einer Wohnung eine Notdienst­pau­schale in Höhe von 99,13 Euro zahlen. Durch den Notdienst konnten Schadensfälle, Havarien oder ähnliche Notfälle auch außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung gemeldet und bearbeitet werden. Da sich die Mieter weigerten, die Kosten zu zahlen, erhob die Vermieterin Klage.

Kein Anspruch auf Zahlung der Notdienst­pau­schale

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung der Notdienst­pau­schale zu. Denn dabei handele es sich nicht um Betriebskosten im Sinne von § 27 der Zweiten Berech­nungs­ver­ordnung (II. BV). Vielmehr seien die Kosten für den Notdienst als Verwaltungskosten im Sinne von § 26 Abs. 1 II. BV zu qualifizieren, die generell nicht umlagefähig seien. Die Bereithaltung für die Entgegennahme von Mängel-, Havarie-, Schadens- und Notfa­ll­mel­dungen und die darauf folgende etwaige Veranlassung von Repara­tur­maß­nahmen sei eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gebäudes.

Notdienst dient Interesse des Vermieters

Zudem diene die Einrichtung eines solchen Bereit­schafts­dienstes nach Ansicht des Amtsgerichts jedenfalls ganz überwiegend dem Interesse des Vermieters und nicht dem Interesse der Mieter. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Mieter im Falle eines nicht vorhandenen Notdienstes in einem Notfall selbst Maßnahmen veranlassen würden. Der Vermieter wolle durch die Bereitstellung eines Ansprech­partners außerhalb der Öffnungszeiten der Hausverwaltung ganz vorrangig erreichen, dass von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte Maßnahmen ergriffen werden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/WuM 2018, 208/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25891

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI