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Dokument-Nr. 25891

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Urteil21.02.2018Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 215 C 311/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 208Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 208
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil21.02.2018

Kosten eines Notdienstes stellen keine Betriebskosten darNotdienst­pau­schalen sind als nicht umlagefähige Verwal­tungs­kosten zu qualifizieren

Die Kosten eines Notdienstes, der außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Notfälle entgegennimmt und bearbeitet, sind nicht als Betriebskosten auf die Wohnungsmieter umlegbar. Denn es handelt sich dabei um nicht umlagefähige Verwal­tungs­kosten. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 sollten die Mieter einer Wohnung eine Notdienst­pau­schale in Höhe von 99,13 Euro zahlen. Durch den Notdienst konnten Schadensfälle, Havarien oder ähnliche Notfälle auch außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung gemeldet und bearbeitet werden. Da sich die Mieter weigerten, die Kosten zu zahlen, erhob die Vermieterin Klage.

Kein Anspruch auf Zahlung der Notdienst­pau­schale

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung der Notdienst­pau­schale zu. Denn dabei handele es sich nicht um Betriebskosten im Sinne von § 27 der Zweiten Berech­nungs­ver­ordnung (II. BV). Vielmehr seien die Kosten für den Notdienst als Verwaltungskosten im Sinne von § 26 Abs. 1 II. BV zu qualifizieren, die generell nicht umlagefähig seien. Die Bereithaltung für die Entgegennahme von Mängel-, Havarie-, Schadens- und Notfa­ll­mel­dungen und die darauf folgende etwaige Veranlassung von Repara­tur­maß­nahmen sei eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gebäudes.

Notdienst dient Interesse des Vermieters

Zudem diene die Einrichtung eines solchen Bereit­schafts­dienstes nach Ansicht des Amtsgerichts jedenfalls ganz überwiegend dem Interesse des Vermieters und nicht dem Interesse der Mieter. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Mieter im Falle eines nicht vorhandenen Notdienstes in einem Notfall selbst Maßnahmen veranlassen würden. Der Vermieter wolle durch die Bereitstellung eines Ansprech­partners außerhalb der Öffnungszeiten der Hausverwaltung ganz vorrangig erreichen, dass von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte Maßnahmen ergriffen werden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/WuM 2018, 208/rb)

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