21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33805

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Beschluss06.11.2023Landgericht Berlin64 S 126/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 146Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 146
  • WuM 2024, 85Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 85
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil19.04.2022, 204 C 86/19
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss06.11.2023

Keine Modernisierungs­miet­erhöhung nach Einbau eines nur auf Zwischenetagen haltenden AufzugsKeine bessere, schnellere oder barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnung

Der Einbau eines Aufzugs rechtfertigt jedenfalls dann keine Modernisierungs­miet­erhöhung, wenn dieser nur in den Zwischenetagen hält. In diesem Fall liegt keine bessere, schnellere oder barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnung und damit keine Gebrauchs­wert­steigerung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter in Berlin ließ an seinem Wohnhaus einen Aufzug anbringen. Dieser hielt jedoch nicht in den Etagen, mit den Wohnungs­ein­gängen, sondern auf den Zwischenetagen. Der Vermieter ging von einer Modernisierung aus und verlangte eine Mieterhöhung. Die Mieterin einer im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung war damit nicht einverstanden. Sie führte an, dass ihr der Fahrstuhl nichts bringe, da sie immer noch 11 Stufen bis zu ihrer Wohnung überwinden muss. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verneinte das Vorliegen einer Modernisierung. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Keine Gebrauchs­wert­stei­gerung durch Aufzugseinbau

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Durch den Aufzugseinbau sei keine Gebrauchs­wert­stei­gerung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB eingetreten. Eine Modernisierungsmieterhöhung sei daher unzulässig. Ein Gebrauchs­vorteil für eine Wohnung liege unabhängig von dem Verhalten des jeweiligen Nutzers nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus eines Fahrstuhls besser, schneller und barrierefrei zu erreichen ist. Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere könne wegen der Wartezeit auf den Fahrstuhl auch keine Zeitersparnis angenommen werden.

Berück­sich­tigung des Fahrstuhls als wohnwert­er­hö­hendes Merkmal unerheblich

Soweit der Vermieter anführte, dass ein Aufzug bei weniger als fünf Obergeschossen nach dem Berliner Mietspiegel ein wohnwert­er­hö­hendes Merkmal sei, ohne dass es darauf ankommt, ob der Aufzug zwischen den Etagen hält, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Ein Gleichlauf zwischen der Annahme wohnwert­er­hö­hender Merkmale im Rahmen des § 558 BGB und der Annahme einer Gebrauchs­wert­er­höhung im Rahmen des § 555 b Nr. 4 BGB bestehe nicht. Das Vorliegen eines wohnwert­er­hö­henden Merkmals könne allenfalls ein Indiz darstellen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2024, 85/rb)

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