18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26698

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Urteil31.08.2018Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel31 C 298/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 1286Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1286
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil31.08.2018

Anbau eines Fahrstuhls an mehrstöckiges Wohnhaus stellt keine Luxussanierung darVermieter kann Moderni­sierungs­miet­erhöhung verlangen

Der Anbau eines Fahrstuhls an ein mehrstöckiges Wohnhaus stellt keine Luxussanierung dar, sondern eine Moderni­sierungs­maß­nahme gemäß § 555 b Nr. 4 und 5 BGB. Dem Vermieter steht daher ein Anspruch auf eine Moderni­sierungs­miet­erhöhung gemäß § 559 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Anbau eines Aufzugs an das 5-stöckige Wohnhaus verlangte die Vermieterin von ihren Mietern eine Modernisierungsmieterhöhung. Einer der Mieter, der eine Wohnung im dritten Stock bewohnte, wehrte sich gegen die Mieterhöhung. Seiner Meinung nach sei der Anbau des Fahrstuhls nicht als Modernisierung zu werten, sondern als Luxussanierung. Die Vermieterin erhob aufgrund des Widerstands des Mieters Klage.

Anspruch auf Mieterhöhung wegen Modernisierung

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 559 BGB ein Anspruch auf Mieterhöhung nach der Moder­ni­sie­rungs­maßnahme zu. Der Anbau des Aufzugs sei als eine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 5 BGB anzusehen, da dies zur Verbesserung der Mietsache führe. Dagegen sei nicht von einer Luxusmodernisierung auszugehen.

Anbau eines Aufzugs keine Luxussanierung

Der Anbau eines Aufzugs sei schon deshalb nicht als Luxussanierung anzusehen, so das Amtsgericht, weil die Ausstattung eines Hauses mit einem Fahrstuhl von großen Teilen der wohnungs­su­chenden Bevölkerung positiv aufgenommen werde. Denn das Vorhandensein eines Aufzugs sei für viele Mieter von großem Nutzen und stelle für diese folglich keinen übertriebenen Luxus dar.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg an der Havel, ra-online (vt/rb)

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