24.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15302

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Urteil08.06.2012Landgericht Berlin63 S 423/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MietRB 2013, 5Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 5
  • WuM 2012, 670Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 670
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lichtenberg, Urteil05.08.2011, 104 C 17/10
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil08.06.2012

Regelmäßige Raumtemperatur von 19°C rechtfertigt MietminderungUnzureichende Beheizbarkeit begründet Mietmangel, nicht Verstoß gegen DIN-Normen

Eine unzureichende Beheizbarkeit von Wohnräumen und nicht der Verstoß gegen DIN-Normen begründen einen Mangel. Erreicht die Raumtemperatur regelmäßig nur 19°C, rechtfertigt dies eine Mietminderung in Höhe von 5 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer nicht ausreichenden Beheizbarkeit seiner Wohnräume minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete. Die unzureichende Beheizung war zum einen darauf zurückzuführen, dass die Heizungsanlage nach Feststellung eines Sachver­ständigen nicht die nach der DIN 4701 erforderliche Heizleistung erbrachte und dass die Fenster undicht waren. Nachdem die Vermieterin die Fenster austauschte, verlangte der Mieter noch die Reparatur des Heizkörpers. Eine mangelnde Beheizbarkeit wurde nach dem Austausch der Fenster nicht mehr gerügt. Die Vermieterin weigerte sich dem nachzukommen, so dass der Mieter Klage erhob. Das Amtsgericht Lichtenberg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Minderungsrecht bestand

Das Landgericht Berlin entschied zum Teil zu Gunsten der Vermieterin. Dem Mieter habe zwar kein Anspruch auf Reparatur des Heizkörpers gemäß § 535 Abs. 1 BGB zugestanden. Er habe aber seine Miete bis zu dem Zeitpunkt mindern dürfen, als die Fenster erneuert wurden. Denn erreiche eine Raumtemperatur längerfristig nicht 20°C am Tag, liege ein Mangel der Mietsache vor. Es komme also nicht auf eine gemessene Durch­schnitt­stem­peratur an. Das Gericht hielt eine Minderungsquote von 5 % für angemessen, da zwar eine Temperatur von 19°C regelmäßig nicht erreicht worden sei, aber sie auch nicht unter 18°C gefallen sei. Es habe demnach nur eine geringfügige Abweichung von den vertragsgemäßen 20°C vorgelegen.

Kein Anspruch auf Reparatur der Heizung

Der Anspruch auf Instandsetzung der Heizung habe demgegenüber nicht bestanden, so das Landgericht weiter. Dies hätte das Vorliegen eines Mangels vorausgesetzt. Ein solcher liege jedoch nur dann vor, wenn sich die Wohnräume nicht in ausreichendem Maße hätten beheizen lassen. Nach dem Austausch der Fenster wurde dies aber nicht mehr vom Mieter behauptet. Dass die Heizung nicht die notwendige Leistung nach der DIN-Norm erbrachte, habe für sich genommen keinen Mangel begründet. Denn der Mietvertrag verpflichte den Vermieter nur zur Gewährleistung einer bestimmten Mindest­tem­peratur und nicht zur Einhaltung bestimmter technischer Normen.

Verstoß gegen DIN-Norm rechtfertigt keine Annahme einer unzureichenden Beheizung

Das Vorliegen eines Verstoßes gegen eine DIN-Norm habe zudem nach Ansicht des Landgerichts nicht die Annahme gerechtfertigt, dass eine mangelnde Beheizbarkeit vorgelegen habe. Die Temperatur in einem Raum hänge nämlich von einer Vielzahl von Faktoren, wie Wärmedämmung, Dichtigkeit und Dämmung der Fenster oder der Temperatur der benachbarten Wohnungen, ab.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2012, 670/rb)

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