Dokument-Nr. 15303
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- WuM 2012, 670Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 670
Amtsgericht Potsdam Urteil30.04.2012
Raumtemperatur von unter 20°C rechtfertigt MietminderungMangel der Mietsache liegt vor
Erreichen die Räumlichkeiten einer Mietwohnung nicht die Temperatur von 20°C, so rechtfertigt dies eine Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete wegen der mangelnden Beheizbarkeit der Räume und wegen der fehlenden Kellerisolierung. So sank die Mindesttemperatur an mehreren Tagen unter 20°C. Die Temperaturunterschreitung dauerte häufig mehrere Stunden an. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der rückständigen Miete.
Recht zur Mietminderung bestand wegen mangelnder Beheizbarkeit
Das Amtsgericht Potsdam entschied zum Teil zu Gunsten der Mieterin. Der Mieterin habe ein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen der unzureichenden Beheizung der Wohnung zugestanden. Denn jedes nicht geringfügige oder kurzeitige Absinken der Raumtemperatur unter 20°C begründe einen Mangel der Wohnung, weil dadurch ihre Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt gewesen sei. Dass die Raumtemperatur teilweise über 21°C lag, habe nicht zum Ausschluss des Minderungsrechts geführt.
Das Amtsgericht hielt eine Minderungsquote von 10 % für angemessen.
Kein Minderungsrecht wegen fehlender Kellerisolierung
Ein Minderungsrecht wegen der fehlenden Kellerisolierung habe nicht bestanden, so das Amtsgericht weiter. Denn bei Erdgeschosswohnungen, die an unbeheizten Kellerräumen grenzen, herrsche zwangsläufig Fußbodenkälte. Außerdem sei die Vermieterin auch nicht zu Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2013
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/WuM 2012, 670/rb)
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