21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil30.06.2016

Dating-Portale müssen deutlich und verständlich über Kündigungsfrist und Widerrufsrecht informierenBloßer Verweis auf AGB des Unternehmens nicht ausreichend

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Betreiber von Dating-Portalen vor Vertragsschluss eindeutig über die Bedingungen informieren müssen, unter denen sich eine kosten­pflichtige Mitgliedschaft verlängert.

Die Ideo Labs GmbH, die in Deutschland und Österreich die Portale dateformore und daily-date betreibt, warb mit einer 14-tägigen Premi­um­mit­glied­schaft zum Preis von 1 Euro. Das Kleingedruckte am rechten Bildschirmrand hatten viele übersehen: Der Vertrag verlängerte sich automatisch um sechs Monate zum Preis von 89,90 Euro im Monat, sofern der Kunde nicht fristgemäß kündigt. Wie und bis wann man kündigen musste, erfuhr man erst aus den verlinkten Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB). Mit der Anmeldung bestätigten Kunden zudem, dass sie ihr Widerrufsrecht verlören, sobald sie digitale Inhalte nutzten.

Kündi­gungs­regeln müssen klar beschrieben und hervorgehoben sein

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des hiergegen klagenden Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an, dass die Gestaltung der Internetseiten unzulässig sei. Das Unternehmen hätte die Kunden unmittelbar vor Vertrags­ab­schluss klar und verständlich darüber informieren müssen, unter welchen Bedingungen sie den sich automatisch verlängernden Vertrag kündigen können. Auf der Webseite fehle ein Hinweis darauf, wie und mit welcher Frist zu kündigen ist, um der teuren Vertrags­ver­län­gerung zu entgehen. Ein bloßer Verweis auf die AGB des Unternehmens reiche hierfür nicht aus.

Erklärung zum Widerrufsrecht darf nicht mit Vertrags­ab­schluss vermischt werden

Die Richter stellten außerdem klar, dass bei digitalen Inhalten das eigentlich bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers zwar erlöschen könne, wenn der Kunde schon vor Ablauf der Wider­spruchsfrist das Portals nutzen möchte. Diese Entscheidung müsse von Verbrauchern aber bewusst getroffen und ausdrücklich bestätigt werden. Die Erklärung dürfe nicht mit dem Vertrags­ab­schluss oder anderen Erklärungen vermischt werden.

Wider­rufs­be­lehrung darf nicht versteckt werden

Die Richter monierten außerdem, dass der Portal-Betreiber seine Kunden unzureichend über das Widerrufsrecht informiert habe. Dafür genüge es nicht, dass die vorgeschriebene Wider­rufs­be­lehrung unter einem Link mit der Aufschrift "AGB" abrufbar sei. Auch eine Klausel in den Daten­schut­z­er­klä­rungen der Webseiten ist nach dem Urteil unzulässig. Das Unternehmen hatte sich vorbehalten, die von Nutzern eingestellten Profile, Fotos und andere Inhalte allen Kunden auf sämtlichen Webseiten bereitzustellen, die das Unternehmen oder seine Koope­ra­ti­o­ns­partner betrieben. Es sei nicht zu erkennen, unter welchen Bedingungen und an welche Webseiten die Inhalte weitergegeben werden können.

Klage in weiteren Punkten abgewiesen

Nicht in allen Punkten hatte die Klage Erfolg. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hält es für rechtswidrig, dass der Betreiber des Online-Portals eine Kündigung per E-Mail durch eine Vertragsklausel ausschloss. Außerdem fehlten nach Auffassung der Verbrau­cher­schützer wesentliche Informationen über das Leistungs­angebot wie die Anzahl, das Geschlecht und die regionale Verteilung der auf der Plattform angemeldeten Mitglieder. So könnten die Kunden den Nutzen des Portals vor Vertrags­ab­schluss gar nicht abschätzen. In diesen Punkten wies das Landgericht Berlin die Klage ab. Dagegen wird die Verbrau­cher­zentrale Berufung einlegen.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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