23.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil16.01.2018

Vorein­stel­lungen bei Facebook verstoßen gegen deutsches Daten­schutzrechtVorein­stel­lungen im Privatsphäre-Bereich bedürfen einer informierten Einwilligung der Verbraucher

Facebook verstößt mit seinen Vorein­stel­lungen und Teilen der Nutzungs- und Daten­schutz­bedingungen gegen geltendes Verbrau­cherrecht. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen entschieden. Die Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, sind nach dem Urteil teilweise unwirksam.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Bundeverband der Verbrau­cher­zen­tralen beanstandet, dass Facebook daten­schut­zun­freundliche Vorein­stel­lungen in seinem Privatsphäre-Center versteckt, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren. Dies reiche nach Auffassung der Verbrau­cher­zentrale für eine informierte Einwilligung nicht aus.

Kritische Vorein­stel­lungen schon aktiviert

Nach dem Bundes­da­ten­schutz­gesetz dürfen perso­nen­be­zogene Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen erhoben und verwendet werden. Damit diese bewusst entscheiden können, müssen Anbieter klar und verständlich über Art, Umfang und Zweck der Datennutzung informieren. Diese Anforderungen erfüllte Facebook nicht. So war in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das persönliche Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar.

Das Landgericht Berlin entschieden, dass alle fünf monierten Vorein­stel­lungen auf Facebook unwirksam sind. Es sei nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden.

Zu weit reichende Einwilligung zum Nutzen von Daten

Das Landgericht erklärte außerdem acht Klauseln in den Nutzungs­be­din­gungen für unwirksam. Diese enthielten unter anderem vorformulierte Einwil­li­gungs­er­klä­rungen, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Die Richter stellten klar, dass mit solchen vorformulierten Erklärungen keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden könne.

Klausel zur Klarna­men­pflicht unzulässig

Unzulässig sei laut Gericht auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. Die Verbrau­cher­zentale beanstandete zu Recht, dass Anbieter von Online-Diensten Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen müssen. Die schreibe das Teleme­di­en­gesetz vor. Nach Auffassung des Landgerichts war Klarna­men­pflicht schon deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.

Werbung "Facebook ist kostenlos" weiterhin zulässig

Nicht durchsetzen konnte sich der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen gegen die Werbung, Facebook sei kostenlos. Der Werbespruch ist nach Ansicht des Verbands irreführend. Verbraucher würden die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro bezahlen, aber mit ihren Daten. Und diese würden dem Unternehmen viel Geld einbringen. Das Landgericht Berlin hielt die Werbung dagegen für zulässig. Immaterielle Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen.

Das Gericht lehnte außerdem mehrere Anträge der Verbrau­cher­zentale gegen Bestimmungen in der Facebook-Datenrichtlinie ab. Die Richtlinie enthalte fast nur Hinweise und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens und keine vertraglichen Regelungen.

Quelle: Verbraucherzentale Bundesverband/ra-online

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