21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss30.06.2016

Klarna­men­pflicht bei Facebook bleibt vorerst bestehenEingriffs­be­fugnis des Hamburgischen Daten­schutz­beauftragten gegenüber Facebook Ireland Limited noch unklar

Das Hamburgische Ober­verwaltungs­gericht hat die Beschwerde des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informations­freiheit (Daten­schutz­beauftragter) gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Hamburg vom 3. März 2016 zurückgewiesen. Damit bleibt es vorerst dabei, dass die Anordnung des Daten­schutz­beauftragten zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym nicht vollzogen werden darf.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Facebook ein unter einem Pseudonym geführtes Konto einer Nutzerin gesperrt hatte, hat der Daten­schutz­be­auf­tragte die Beschwerde der Facebook-Nutzerin zum Anlass genommen, Facebook zu verpflichten, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook-Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Die Verpflichtung ist gegenüber der Facebook Ireland Limited ergangen, die für die Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten der Facebook Nutzer in Europa zuständig und zugleich der Haupt­ge­schäftssitz des Facebook-Konzerns außerhalb von Nordamerika ist. Die in Hamburg ansässige Facebook Germany GmbH ist demgegenüber im Bereich der Werbung tätig.

Auslegung der EU-Daten­schutz­richtlinie noch nicht geklärt

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hatte auf Antrag von Facebook Ireland in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Bescheid des Daten­schutz­be­auf­tragten einstweilen nicht vollzogen werden darf. Die dagegen erhobene Beschwerde des Daten­schutz­be­auf­tragten wies das Hamburgische Oberver­wal­tungs­gericht zurück. Das Hamburgische Oberver­wal­tungs­gericht führte im Wesentlichen aus, dass es offen sei, ob die Verfügung des Daten­schutz­be­auf­tragten zu Recht ergangen sei. Dies hänge maßgeblich von der Auslegung der EU-Daten­schutz­richtlinie ab. Nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei nicht geklärt, ob die EU-Daten­schutz­richtlinie es erlaube, dass der Daten­schutz­be­auf­tragte aufgrund nationaler Regelungen gegen die in Irland ansässige Antragstellerin mit hoheitlichen Mitteln vorgehen dürfe. Denn die Zustän­dig­keits­ver­teilung zwischen den nationalen Daten­schutz­kon­troll­be­hörden und die Eingriffs­be­fugnis der deutschen Daten­schutz­kon­troll­be­hörden in Fällen, in denen ein Mutterkonzern (hier: Facebook Inc., USA) im Unionsgebiet mehrere Niederlassungen unterhalte, die aber unter­schiedliche Aufgaben hätten, sei nicht geklärt; das Bundes­ver­wal­tungs­gericht habe hierzu in einem anderen, ebenfalls Facebook betreffenden Verfahren den EuGH im Rahmen eines sogenannten Vorla­ge­er­suchens um Klärung gebeten. Im Rahmen der daher vorzunehmenden Inter­es­se­n­ab­wägung überwiege das Interesse des Daten­schutz­be­auf­tragten und der Nutzerin an einer sofortigen Nutzung des Facebook-Kontos unter einem Pseudonym nicht; dies gelte insbesondere auch wegen der unklaren Eingriffs­be­fugnis des Hamburgischen Daten­schutz­be­auf­tragten gegenüber Facebook Ireland Limited.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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