Dokument-Nr. 22305
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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil04.03.2016
Facebook darf Klarnamen zur Führung eines Facebook-Kontos verlangenDeutsches Recht findet für streitige Datenverarbeitung keine Anwendung
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag von Facebook stattgegeben, der sich gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten richtet, die Nutzung eines Facebook-Kontos unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Damit bleibt es Facebook vorerst weiterhin gestattet, von seinen Nutzern die Verwendung eines Klarnamens zur Führung eines Facebook-Kontos zu verlangen.
Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Facebook ein unter einem Pseudonym geführtes Konto einer Nutzerin gesperrt hatte, hatte der Datenschutzbeauftragte die Beschwerde der Facebook-Nutzerin zum Anlass genommen, Facebook zu verpflichten, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook-Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Die Verpflichtung ist gegenüber der Facebook Ireland Limited ergangen, die der Hauptgeschäftssitz des Facebook-Konzerns außerhalb von Nordamerika ist. Diese hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten gewendet.
VG: Facebook darf weiterhin Klarnamen verlangen
Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten einstweilen nicht vollzogen werden darf. Damit bleibt es zunächst dabei, dass Facebook die Führung des Facebook-Kontos unter Nutzung des wahren Namens (sogenannten Klarnamen) verlangen darf. Das Gericht führte aus, dass das deutsche Recht, auf welches der Datenschutzbeauftragte seine Verfügung gestützt hat und welches die Telemedienanbieter grundsätzlich verpflichtet, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, keine Anwendung finde. Es sei das Recht desjenigen Mitgliedstaates der Europäischen Union anzuwenden, mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden sei. Dies sei hinsichtlich der Klarnamenpflicht die Niederlassung Facebooks in Irland. Die deutsche Niederlassung sei überwiegend nur im Bereich der Werbung tätig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg/ra-online
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