21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil04.03.2016

Facebook darf Klarnamen zur Führung eines Facebook-Kontos verlangenDeutsches Recht findet für streitige Daten­ver­a­r­beitung keine Anwendung

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat einem Eilantrag von Facebook stattgegeben, der sich gegen die Anordnung des Daten­schutz­beauftragten richtet, die Nutzung eines Facebook-Kontos unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Damit bleibt es Facebook vorerst weiterhin gestattet, von seinen Nutzern die Verwendung eines Klarnamens zur Führung eines Facebook-Kontos zu verlangen.

Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Facebook ein unter einem Pseudonym geführtes Konto einer Nutzerin gesperrt hatte, hatte der Daten­schutz­be­auf­tragte die Beschwerde der Facebook-Nutzerin zum Anlass genommen, Facebook zu verpflichten, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook-Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Die Verpflichtung ist gegenüber der Facebook Ireland Limited ergangen, die der Haupt­ge­schäftssitz des Facebook-Konzerns außerhalb von Nordamerika ist. Diese hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Daten­schutz­be­auf­tragten gewendet.

VG: Facebook darf weiterhin Klarnamen verlangen

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschied, dass der Bescheid des Daten­schutz­be­auf­tragten einstweilen nicht vollzogen werden darf. Damit bleibt es zunächst dabei, dass Facebook die Führung des Facebook-Kontos unter Nutzung des wahren Namens (sogenannten Klarnamen) verlangen darf. Das Gericht führte aus, dass das deutsche Recht, auf welches der Daten­schutz­be­auf­tragte seine Verfügung gestützt hat und welches die Teleme­di­e­n­an­bieter grundsätzlich verpflichtet, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, keine Anwendung finde. Es sei das Recht desjenigen Mitgliedstaates der Europäischen Union anzuwenden, mit dem die streitige Daten­ver­a­r­beitung am engsten verbunden sei. Dies sei hinsichtlich der Klarna­men­pflicht die Niederlassung Facebooks in Irland. Die deutsche Niederlassung sei überwiegend nur im Bereich der Werbung tätig.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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