21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 29752

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Urteil08.12.2020Oberlandesgericht München18 U 2822/19 Pre
Vorinstanz:
  • Landgericht Traunstein, Urteil02.05.2019, 8 O 3510/18
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Oberlandesgericht München Urteil08.12.2020

Kein Recht auf Pseudonym bei FacebookFacebook-Nutzer muss echten Namen angeben

Die in den Vertrags­bestimmungen von Facebook enthaltene Pflicht zur Angabe des echten Namens steht nicht im Widerspruch zu § 13 Abs. 6 TMG, wonach eine anonyme oder pseudonyme Nutzung grundsätzlich ermöglicht werden müsse. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall vertrat ein Facebook-Nutzer die Meinung, dass ihm eine Nutzung der Plattform unter einem Pseudonym ermöglicht werden müsse und erhob im Jahr 2018 eine entsprechende Klage vor dem Landgericht Traunstein. Facebook sah dies anders und verwies auf ihre Vertrags­be­stim­mungen, wonach die Pflicht zur Angabe des echten Namens bestand. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht München als Berufungs­instanz eine Entscheidung treffen.

Kein Anspruch auf Pseudonym bei Facebook

Das Oberlan­des­gericht München entschied, dass Facebook nicht verpflichtet sei, ihren Vertrags­partners die Nutzung der Plattform unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Die in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen geregelte Pflicht des Nutzers, denselben Namen zu verwenden, dessen er sich auch im täglichen Leben bedient, sei wirksam. Die in § 13 Abs. 6 TMG geregelte Verpflichtung, im Rahmen der Zumutbarkeit eine anonyme oder pseudonyme Nutzung zu ermöglichen, stehe dem nicht entgegen.

Kampf gegen rechtswidriges Verhalten im Internet

Facebook habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts angesichts eines weitver­breiteten sozial­schäd­lichen Verhaltens im Internet (Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen, Hassrede) ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf ihre Nutzer einzuwirken. Die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens sei grundsätzlich geeignet, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liege die Hemmschwelle deutlich niedriger.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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