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- Landgericht Traunstein, Urteil02.05.2019, 8 O 3510/18
Oberlandesgericht München Urteil08.12.2020
Kein Recht auf Pseudonym bei FacebookFacebook-Nutzer muss echten Namen angeben
Die in den Vertragsbestimmungen von Facebook enthaltene Pflicht zur Angabe des echten Namens steht nicht im Widerspruch zu § 13 Abs. 6 TMG, wonach eine anonyme oder pseudonyme Nutzung grundsätzlich ermöglicht werden müsse. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall vertrat ein Facebook-Nutzer die Meinung, dass ihm eine Nutzung der Plattform unter einem Pseudonym ermöglicht werden müsse und erhob im Jahr 2018 eine entsprechende Klage vor dem Landgericht Traunstein. Facebook sah dies anders und verwies auf ihre Vertragsbestimmungen, wonach die Pflicht zur Angabe des echten Namens bestand. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Nunmehr musste das Oberlandesgericht München als Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.
Kein Anspruch auf Pseudonym bei Facebook
Das Oberlandesgericht München entschied, dass Facebook nicht verpflichtet sei, ihren Vertragspartners die Nutzung der Plattform unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Pflicht des Nutzers, denselben Namen zu verwenden, dessen er sich auch im täglichen Leben bedient, sei wirksam. Die in § 13 Abs. 6 TMG geregelte Verpflichtung, im Rahmen der Zumutbarkeit eine anonyme oder pseudonyme Nutzung zu ermöglichen, stehe dem nicht entgegen.
Kampf gegen rechtswidriges Verhalten im Internet
Facebook habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts angesichts eines weitverbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet (Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen, Hassrede) ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf ihre Nutzer einzuwirken. Die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens sei grundsätzlich geeignet, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liege die Hemmschwelle deutlich niedriger.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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