23.11.2024
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Kammergericht Berlin Urteil22.09.2017

Daten­schutz­einwilligung in App-Zentrum von Facebook ungenügendFacebook muss sich in Deutschland an deutsches Daten­schutzrecht halten

Facebook darf perso­nen­be­zogene Daten seiner in Deutschland lebenden Nutzer nicht ohne deren wirksame Einwilligung herausgeben. Im App-Zentrum von Facebook, in dem Computerspiele von Drittanbietern angeboten werden, wurden Nutzer nicht ausreichend über Umfang und Zweck der Datenweitergabe informiert. Dies entschied das Kammergericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In seinem App-Zentrum bietet Facebook seinen Kunden die Möglichkeit, kostenfreie Spiele von anderen Anbietern zu spielen. Dort war im November 2012 unter anderem das Spiel "The Ville" verfügbar. Unter dem Button "Sofort spielen" wurden Hinweise zur Weitergabe von perso­nen­be­zogenen Daten des Nutzers angezeigt. So sollten mit Beginn des Spiels die E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen über den Nutzer an den Betreiber des Spiels übermittelt werden. Angaben über den Zweck der Daten­ver­a­r­beitung fehlten. Bei drei weiteren Spielen wurden vergleichbare Informationen angezeigt. So hieß es beim Spiel "Scrabble": "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten."

Verbrau­cher­zentrale rügt Verstoß gegen deutsches Daten­schutzrecht

Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hielt die bereit­ge­stellten Informationen in keinem Fall für geeignet, damit eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer in die Weitergabe ihrer perso­nen­be­zogenen Daten einzuholen und rügte somit einen Verstoß von Facebook gegen deutsches Daten­schutzrecht.

BGH erklärt deutsches Daten­schutzrecht für anwendbar

Das Berliner Kammergericht stellte klar, dass deutsches Daten­schutzrecht trotz des irischen Unter­neh­mens­sitzes anwendbar sei. Hierzu genüge, dass Facebook sein Angebot auch an deutsche Nutzer richte und in Hamburg eine für die Förderung des Anzei­gen­ge­schäfts zuständige Schwes­ter­ge­sell­schaft der Beklagten unterhalte.

Informationen für Datenweitergabe nicht ausreichend

Die erforderliche Einwilligung in die durch Facebook angekündigte Weitergabe der Daten lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor, denn die bereit­ge­stellten Informationen reichten nicht aus, um eine freie und informierte Entscheidung der Nutzer über die begehrte General­ein­wil­ligung herbeizuführen. Die ebenfalls beanstandete Berechtigung zum Posten im Namen des Verbrauchers hielten die Richter für zu unbestimmt, denn die nach der Klausel möglichen Posts seien für Verbraucher in Zahl und Inhalt nicht absehbar. Selbst Werbung für sexuell anzügliche Produkte sei von der Formulierung abgedeckt. Die Vertrags­be­stimmung verstoße daher gegen das AGB-rechtliche Trans­pa­renzgebot sowie gegen Daten­schutz­vor­schriften.

Mit seinem Urteil bestätigte das Kammergericht die Rechts­auf­fassung der Vorinstanz. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin hatte Facebook 2014 Berufung eingelegt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Kammergericht die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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