Dokument-Nr. 25090
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- Facebook darf personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer vorerst nur bei Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung verwendenVerwaltungsgericht Hamburg, Beschluss24.04.2017, 13 E 5912/16
- Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst bestehenOberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss30.06.2016, 5 Bs 40/16
Kammergericht Berlin Urteil22.09.2017
Datenschutzeinwilligung in App-Zentrum von Facebook ungenügendFacebook muss sich in Deutschland an deutsches Datenschutzrecht halten
Facebook darf personenbezogene Daten seiner in Deutschland lebenden Nutzer nicht ohne deren wirksame Einwilligung herausgeben. Im App-Zentrum von Facebook, in dem Computerspiele von Drittanbietern angeboten werden, wurden Nutzer nicht ausreichend über Umfang und Zweck der Datenweitergabe informiert. Dies entschied das Kammergericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In seinem App-Zentrum bietet Facebook seinen Kunden die Möglichkeit, kostenfreie Spiele von anderen Anbietern zu spielen. Dort war im November 2012 unter anderem das Spiel "The Ville" verfügbar. Unter dem Button "Sofort spielen" wurden Hinweise zur Weitergabe von personenbezogenen Daten des Nutzers angezeigt. So sollten mit Beginn des Spiels die E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen über den Nutzer an den Betreiber des Spiels übermittelt werden. Angaben über den Zweck der Datenverarbeitung fehlten. Bei drei weiteren Spielen wurden vergleichbare Informationen angezeigt. So hieß es beim Spiel "Scrabble": "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten."
Verbraucherzentrale rügt Verstoß gegen deutsches Datenschutzrecht
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt die bereitgestellten Informationen in keinem Fall für geeignet, damit eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten einzuholen und rügte somit einen Verstoß von Facebook gegen deutsches Datenschutzrecht.
BGH erklärt deutsches Datenschutzrecht für anwendbar
Das Berliner Kammergericht stellte klar, dass deutsches Datenschutzrecht trotz des irischen Unternehmenssitzes anwendbar sei. Hierzu genüge, dass Facebook sein Angebot auch an deutsche Nutzer richte und in Hamburg eine für die Förderung des Anzeigengeschäfts zuständige Schwestergesellschaft der Beklagten unterhalte.
Informationen für Datenweitergabe nicht ausreichend
Die erforderliche Einwilligung in die durch Facebook angekündigte Weitergabe der Daten lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor, denn die bereitgestellten Informationen reichten nicht aus, um eine freie und informierte Entscheidung der Nutzer über die begehrte Generaleinwilligung herbeizuführen. Die ebenfalls beanstandete Berechtigung zum Posten im Namen des Verbrauchers hielten die Richter für zu unbestimmt, denn die nach der Klausel möglichen Posts seien für Verbraucher in Zahl und Inhalt nicht absehbar. Selbst Werbung für sexuell anzügliche Produkte sei von der Formulierung abgedeckt. Die Vertragsbestimmung verstoße daher gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot sowie gegen Datenschutzvorschriften.
Mit seinem Urteil bestätigte das Kammergericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin hatte Facebook 2014 Berufung eingelegt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Kammergericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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