21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil28.01.2014

Landgericht Berlin untersagt neun Klauseln in den Nutzungs­be­din­gungen des Online-Spiels "World of Warcraft"Unangekündigte Sperrung des Kundenzugangs nach fehlge­schlagener Kredit­karten­abbuchung unzulässig

Der Anbieter des Online-Spiels "World of Warcraft" darf den Zugang für Kunden nicht wegen einer fehlge­schlagenen Kredit­karten­abbuchung ohne Ankündigung sperren. Diese und acht weitere Klauseln in den Nutzungs­be­din­gungen für das Computerspiel World of Warcraft sind unzulässig, entschied das Landgericht Berlin. Damit gaben die Richter einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen die in Frankreich ansässige Blizzard Entertainment S.A.S. statt, die in der Europäischen Union die Server für das Spiel betreibt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine fehlgeschlagene Abbuchung von der Kreditkarte des Kunden sollte laut Nutzungsbedingungen des Spieleanbieters reichen, um den Zugang fristlos und ohne vorherige Mahnung zu sperren und den Account zu löschen. Das gleiche sollte für den Fall gelten, dass eine Abbuchung vom Konto des Kunden „aus irgendwelchen Gründen“ zurückbelastet wurde. Danach wäre der sofortige Rausschmiss eines Spielers selbst dann möglich, wenn die gescheiterte Abbuchung auf einem Fehler in der Buchhaltung des Anbieters beruht oder es sich nur um einen Kleinstbetrag handelt. Eine Kündigung drohte auch den Spielern, die eine Lastschrift aus berechtigten Gründen zurückgaben.

Gesetzliches Kündigungsrecht darf nicht ausgehebelt werden

Das Landgericht Berlin teilte die Kritik des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen und entschied, dass eine solche Regelung die Kunden benachteiligt. Zudem beanstandeten die Richter, dass die Kündi­gungs­rechte der Kunden selbst nach einem Totalausfall des Online-Spiels stark eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen waren. So sollte nach den Nutzungs­be­din­gungen von Blizzard Entertainment ein Spieler nur dann kündigen dürfen, wenn der Service mehr als 72 Stunden in Folge ausgesetzt oder unterbrochen wurde – wenn ein Ausfall vorher angekündigt wurde, entfiel das Kündigungsrecht sogar ganz, unabhängig von der Dauer. Selbst wenn der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­be­treiber für den Ausfall verantwortlich war, wurde eine Kündigung in diesen Fällen ausgeschlossen.

Nahezu beliebiges Ändern von Nutzungs­be­din­gungen unzulässig

Unzulässig ist laut Gericht auch eine Klausel, mit der sich das Unternehmen das Recht einräumte, Nutzungs­be­din­gungen, Leistungen und Preise jederzeit und nahezu beliebig zu ändern. So sollte die Einführung neuer Gebühren unter anderem zulässig sein, falls das zur Verbesserung des Spieler­leb­nisses „nützlich“ erscheine.

Unternehmen hat Nutzungs­be­din­gungen bereits geändert

Die Verbrau­cher­zentrale hatte insgesamt neun Klauseln in den Nutzungs­be­din­gungen für World of Warcraft gerichtlich beanstandet. In allen Punkten gab das Landgericht Berlin der Klage statt. Blizzard Entertainment hat die Bedingungen inzwischen geändert.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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