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- NJW 2015, 485Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 485
Bundesgerichtshof Urteil17.07.2013
Unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder: BGH untersagt Werbung für Kinder beim Computerspiel "Runes of Magic"Werbeaussage stellt unzulässige Kaufaufforderung an Kinder dar
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass an Kinder gerichtete Werbeaussagen mit einem Link zu kostenpflichtigen Zubehörangeboten für das Computerspiel "Runes of Magic" unzulässig sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall warb die Gameforge Berlin AG, vormals Frogster, auf der Website des Computer-Rollenspiels "Runes of Magic" mit einer an Kinder gerichtete Kaufaufforderung für Spielzubehör mit dem Slogan "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas". Nach Klick auf den Link öffnete sich ein eine neue Internetseite, auf der diverse Zusatzprodukte zum Kauf angeboten wurden.
Unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder unzulässig
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte hiergegen geklagt, da eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder nach dem Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verboten ist. Dabei mache es keinen Unterschied, dass das Angebot erst über einen Link konkretisiert werde.
Virtuelle Ware gegen echtes Geld
Die Verbraucherzentrale hatte außerdem vorgetragen, dass durch das Angebot von Aufrüstungsgegenständen, die die Teilnahme an dem Spiel attraktiver machen, die geschäftliche Unerfahrenheit der Kinder ausgenutzt werde. Zwar lässt sich das Rollenspiel "Runes of Magic" kostenlos herunterladen, Erweiterungen sind aber nur durch den Kauf virtueller Gegenstände möglich. Für die virtuelle Ware muss echtes Geld gezahlt werden: 3.000 Diamanten kosteten den Spieler im Jahr 2009 zum Beispiel 99,99 Euro. Ein Reittier gab es reduziert für 199 Diamanten.
Vorinstanzen: Werbeaussage erfüllt nicht Voraussetzungen einer unmittelbaren Kaufforderung an Kinder
Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht hatten entschieden, dass die Aussage auch in Verbindung mit einem Link, der das Angebot konkretisiert, nicht die Voraussetzungen einer unmittelbaren Kaufforderung an Kinder erfülle; der Kaufappell sei ja nicht "unmittelbar" in die Produktwerbung integriert worden. Zudem war nach Ansicht der Vorinstanzen auch nicht der Spieltrieb der Kinder unlauter ausgenutzt worden.
BGH untersagt Werbung
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung die Urteile der beiden Vorinstanzen aufgehoben und die Vorgehensweise der Webseitenbetreiber untersagt.
Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind
[...]
28.die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
[...]
§ 4 UWG
Unlauter handelt insbesondere, wer
1.geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
[...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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