18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 16317

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Urteil17.07.2013BundesgerichtshofI ZR 34/12 (Versäumnisurteil)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2014, 196Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 196
  • MDR 2014, 289Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 289
  • MMR 2014, 169Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 169
  • NJW 2014, 1014Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1014
  • NJW 2015, 485Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 485
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.07.2013

Unmittelbare Kaufauf­for­derung an Kinder: BGH untersagt Werbung für Kinder beim Computerspiel "Runes of Magic"Werbeaussage stellt unzulässige Kaufauf­for­derung an Kinder dar

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass an Kinder gerichtete Werbeaussagen mit einem Link zu kosten­pflichtigen Zubehör­an­geboten für das Computerspiel "Runes of Magic" unzulässig sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall warb die Gameforge Berlin AG, vormals Frogster, auf der Website des Computer-Rollenspiels "Runes of Magic" mit einer an Kinder gerichtete Kaufauf­for­derung für Spielzubehör mit dem Slogan

Erläuterungen
"Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas". Nach Klick auf den Link öffnete sich ein eine neue Internetseite, auf der diverse Zusatzprodukte zum Kauf angeboten wurden.

Unmittelbare Kaufauf­for­derung an Kinder unzulässig

Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hatte hiergegen geklagt, da eine unmittelbare Kaufauf­for­derung an Kinder nach dem Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verboten ist. Dabei mache es keinen Unterschied, dass das Angebot erst über einen Link konkretisiert werde.

Virtuelle Ware gegen echtes Geld

Die Verbrau­cher­zentrale hatte außerdem vorgetragen, dass durch das Angebot von Aufrüs­tungs­ge­gen­ständen, die die Teilnahme an dem Spiel attraktiver machen, die geschäftliche Unerfahrenheit der Kinder ausgenutzt werde. Zwar lässt sich das Rollenspiel "Runes of Magic" kostenlos herunterladen, Erweiterungen sind aber nur durch den Kauf virtueller Gegenstände möglich. Für die virtuelle Ware muss echtes Geld gezahlt werden: 3.000 Diamanten kosteten den Spieler im Jahr 2009 zum Beispiel 99,99 Euro. Ein Reittier gab es reduziert für 199 Diamanten.

Vorinstanzen: Werbeaussage erfüllt nicht Voraussetzungen einer unmittelbaren Kaufforderung an Kinder

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht hatten entschieden, dass die Aussage auch in Verbindung mit einem Link, der das Angebot konkretisiert, nicht die Voraussetzungen einer unmittelbaren Kaufforderung an Kinder erfülle; der Kaufappell sei ja nicht "unmittelbar" in die Produktwerbung integriert worden. Zudem war nach Ansicht der Vorinstanzen auch nicht der Spieltrieb der Kinder unlauter ausgenutzt worden.

BGH untersagt Werbung

Der Bundes­ge­richtshof hat mit seiner Entscheidung die Urteile der beiden Vorinstanzen aufgehoben und die Vorgehensweise der Websei­ten­be­treiber untersagt.

Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind

[...]

28.die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;

[...]

§ 4 UWG

Unlauter handelt insbesondere, wer

1.geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entschei­dungs­freiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschen­ver­ach­tender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;

[...]

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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