18.10.2024
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Dokument-Nr. 27393

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Urteil16.10.2018Landgericht Baden-Baden3 O 70/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2019, 62Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2019, Seite: 62
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Landgericht Baden-Baden Urteil16.10.2018

Keine Haftung des Reise­ver­an­stalters für Ausrutschen eines Reisenden auf frisch gewischten Boden im Flugha­fen­gebäudeFehlendes Warnschild begründet keine Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung des Reise­ver­an­stalters

Rutscht ein Reisender aufgrund eines frisch gewischten Bodens im Flugha­fen­gebäude aus, so gehört dies zum allgemeinen Lebensrisiko. Der Reise­ver­an­stalter haftet selbst dann nicht dafür, wenn kein Warnschild aufgestellt war. Eine Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung ist darin nicht zu sehen. Dies hat das Landgericht Baden-Baden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2015 wollte eine Reisende nach ihrem Urlaub auf Las Palmas nach Hause zurückfliegen. Im Flugha­fen­gebäude rutsche sich auf den frisch gewischten Boden vor der Anzeigetafel aus und verletzte sich an der linken Schulter. Sie bemängelte nachfolgend, dass kein Warnschild vor der Rutschgefahr gewarnt hatte. Dafür machte sie die Reise­ver­an­stalterin verantwortlich und erhob schließlich im Jahr 2018 Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt über 6.000 EUR.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Baden-Baden entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ansprüche aus dem Reise­ver­tragsrecht bestehen nicht, da die Ansprüche verjährt seien. Die Beklagte habe auch nicht gemäß § 831 Abs. 1 BGB für ein eventuelles Verschulden des Flugha­fen­be­treibers gehaftet. Denn weder der Flugha­fen­be­treiber noch ein vom Flugha­fen­be­treiber eingesetzter Reini­gungs­dienst seien Verrich­tungs­ge­hilfen der Beklagten. Die Beklagte habe keine Einfluss­mög­lichkeit, wie, wann und ob der Flugha­fen­be­treiber oder der Reini­gungs­dienst ihre Tätigkeiten durchführen.

Keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB für eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung. Eine solche sei ihr nicht anzulasten. Das Ausrutschen auf einem frisch gewischten Boden wegen Fehlens eines Warnschildes gehöre im Verhältnis Reiseveranstalter und Reisender zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein Reisender müsse damit rechnen, dass auch am Flughafen Reini­gungs­a­r­beiten durchgeführt werden, diese können zu jeglichen Tageszeiten stattfinden.

Quelle: Landgericht Baden-Baden, ra-online (zt/RRa 2019, 62/rb)

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