21.11.2024
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Dokument-Nr. 13696

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Urteil22.01.2010Oberlandesgericht Koblenz2 U 904/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2010, 630Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 630
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Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil10.07.2009, 10 O 114/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil22.01.2010

Vor nassem und feuchtem Boden muss gewarnt werdenVerkehrs­si­che­rungs­pflicht wird sonst verletzt

Ist der Fußboden aufgrund der Reinigung nass oder feucht, so muss darauf hingewiesen werden. Geschieht dies nicht und kommt es zu einem Sturz, so liegt darin eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall buchte eine Urlauberin eine 15-tägige Ägyptenreise mit Nilkreuzfahrt. Während der Kreuzfahrt rutschte die Urlauberin gegen 14 Uhr beim Hinuntergehen einer Marmortreppe aus und stürzte sieben Treppenstufen hinunter. Zuvor war die Treppe gereinigt worden. Daher war die Treppe noch feucht und rutschig.

Urlauberin verlangt nach Sturz Schmerzensgeld und Schadenersatz

Die Urlauberin verlangte von der Reise­ver­an­stalterin Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt und sprach der Urlauberin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € und einen Schaden­er­satz­an­spruch in Höhe von etwa 1.040 € zu. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Schuldhafte Verkehrs­si­che­rungs­pflicht lag vor

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied gegen die Beklagte. Die Ansprüche haben der Klägerin gemäß §§ 280, 253 Abs. 2 BGB zugestanden. Die Reise­ver­an­stalterin habe für die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Verant­wort­lichen auf dem Schiff gemäß § 278 BGB einstehen müssen. Die Mitarbeiter des Reini­gungs­per­sonals seien nach den Putzarbeiten nämlich verpflichtet gewesen, durch Hinweis- oder Warnschilder auf die bestehende Rutschgefahr hinzuweisen.

Aufstellen von Schildern war erforderlich und zumutbar

Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verpflichte grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage geschaffen habe, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Es genügen die Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien. Erforderlich seien die Maßnahmen, die nach den Sicher­heits­er­war­tungen der Allgemeinheit geeignet seien, solche Gefahren abzuwenden, die bei einer normalen Benutzung drohen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze seien die Verant­wort­lichen des Schiffes verpflichtet gewesen, Schilder aufzustellen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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