18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 16664

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Urteil26.08.1999Landgericht Aschaffenburg2 S 391/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2001, 237Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 237
  • NVwZ 2000, 965Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2000, Seite: 965
  • NZM 2000, 733Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 733
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ergänzende Informationen

Landgericht Aschaffenburg Urteil26.08.1999

Lärmbelästigung durch Zeitläuten vom Kirchturm begründet Unterlassungs­anspruchZeitläuten einer Kirche steht nicht unter dem Schutz der Religi­o­ns­ausübung

Das Zeitläuten einer Kirche unterfällt nicht dem Schutz der Religi­o­ns­ausübung. Daher kann, wenn das Zeitläuten eine wesentliche Lärmbelästigung darstellt, ein Unterlassungs­anspruch bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall störten sich die Eigentümer einer Dachge­schoß­wohnung an dem Zeitläuten eines kirchlichen Glockenturms. Der Kirchturm war etwa 12 m von der Wohnung entfernt. Er zeigte durch Glockenschläge jede Viertelstunde an. Zudem gab er die Uhrzeit durch die entsprechende Anzahl von Schlägen einer größeren Glocke an. Insgesamt ertönten in der Zeit von 8 bis 22 Uhr 249 Glockenschläge. Die Wohnungs­ei­gentümer hielten die Lärmbelästigung für unzumutbar und erhoben Klage auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Amtsgericht Aschaffenburg entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gentümer. Diesen habe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB zugestanden. Denn es habe eine wesentliche Lärmbelästigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB vorgelegen. Die Glockenschläge verursachten einen Lärmpegel von 59 dB (A). Dieser Wert habe die zulässige Höchstgrenze von 55 dB (A) gemäß der TA-Lärm nicht unerheblich überschritten. Darüber hinaus sei das Läuten auch für einen verständigen Durch­schnitts­menschen als unangenehm und wesentlich störend empfunden worden, so dass es auf die einzuhaltenden Grenzwerte nicht ankam.

Vorliegen von Geräuschspitzen unbeachtlich

Es habe sich zudem nach Auffassung des Amtsgerichts nicht um einzelne Geräuschspitzen gehandelt, für die andere Grenzwerte gelten. Zwar habe hier kein Dauergeräusch vorgelegen. Dennoch habe es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Geräu­schein­wirkung gehandelt, die zu einer Gesamtbelastung der Eigen­tums­wohnung führte.

Zeitläuten kein kirchliches Läuten

Das Zeitläuten habe auch nicht unter dem Schutz der freien Religi­o­ns­ausübung gestanden. Denn die Angabe der Zeit durch Glockenschläge, wie sie auch von einem Rathausturm aus geschehen kann, habe mit der Religi­o­ns­ausübung nichts zu tun. Dies gelte selbst dann, wenn das Zeitläuten von einem kirchlichen Glockenturm kommt.

Schall­schutz­maß­nahmen können Zeitläuten zulässig machen

Werden durch den Einbau von Schall­schutz­maß­nahmen die zulässigen Grenzwerte eingehalten, so das Amtsgericht weiter, dürfe das Zeitläuten fortgeführt werden. Ist dies nicht möglich oder nicht gewollt, müsse das Glockengeläut unterbleiben.

Quelle: Amtsgericht Aschaffenburg, ra-online (zt/NZM 2000, 733/rb)

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