21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 2427

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Urteil04.05.2006Verwaltungsgericht Minden9 K 108/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2006, 1868Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2006, Seite: 1868
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Verwaltungsgericht Minden Urteil04.05.2006

Glockenspiel im Garten einer Senio­ren­re­sidenz in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigSchutz der Wohnruhe hat Vorrang

Das Glockenspiel im Garten einer Senio­ren­re­sidenz ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, auch wenn es nur einmal am Tag spielt. Die beklagte Stadt Lage ist nun vom Verwal­tungs­gericht Minden verpflichtet worden, den Betrieb des Glockenspiels zu untersagen.

Bewohner der Wohngebiets wandten sich gegen den Betrieb des ca. 3 m hohen Glockenspiels mit 12 Glocken in ihrer Nachbarschaft. Auf ihren Antrag gab die Stadt Lage den Betreibern auf, das Glockenspiel an Sonn- und Feiertagen nicht mehr spielen zulassen. Ein Einschreiten gegen den Betrieb an Werktagen lehnte sie ab. Dies reichte den Nachbarn nicht. Vor dem Verwal­tungs­gericht Minden hatten sie Erfolg.

Das Gericht hob hervor, dass es nicht darauf ankomme, wie häufig das Glockenspiel am Tag betrieben werde. Schon mit Blick auf seine Bauart bedingte Lautstärke sei es in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Die Lautstärke des Glockenspiels (im Mittel 70 dB(A)) sei erheblich. Sie gehe über das hinaus, was nach der Verkehrs­an­schauung zum Wohnen gehöre. Anders als das kirchliche Glockengeläut stellten die Einwirkungen durch das gebietsfremde Glockenspiel keine sozialadäquate und somit zumutbare Schal­lein­wirkung dar. Die Stadt Lage sei daher zur Untersagung des Betriebs des Glockenspiels verpflichtet.

Quelle: ra-online, VG Minden (pm)

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