Bundesverwaltungsgericht Beschluss02.09.1996
BVerwG: Liturgisches Glockengeläut stellt keine erhebliche Lärmbelästigung darEinwirkung ist zumutbar und sozialadäquat
Hält sich das liturgische Glockengeläut im herkömmlichen Rahmen stellt es grundsätzlich keine erhebliche Belästigung dar. Vielmehr liegt eine zumutbare und sozialadäquate Einwirkung vor. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangten die Eigentümer eines Grundstücks von der zuständigen Baubehörde ein Einschreiten gegen das Angelusläuten der nur 10 m entfernten Kirche. Das Glockengeläut ertönte dreimal täglich und zwar um 7, 12 und 18 Uhr. Da die Baubehörde ein Einschreiten nicht für notwendig erachtete, erhoben die Grundstückseigentümer Klage. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da es sich bei dem Glockenläuten um eine zumutbare Einwirkung gehandelt habe. Dagegen richtete sich die Revision der Grundstückseigentümer.
Glockenläuten war hinzunehmen und sozialadäquat
Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Argumentation der Vorinstanzen und entschied, dass das liturgische Glockengeläut im herkömmlichen Rahmen regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern eine zumutbare, sozialadäquate Einwirkung darstellt. Zu gleich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das liturgische Glockenläuten durchaus eine unzumutbare erhebliche Belästigung darstellen könne. Wann dies der Fall sei, entziehe sich jedoch einer abstrakten Klärung. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedenfalls keine nicht mehr hinzunehmende Belästigung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgerichts, ra-online (vt/tb)