18.10.2024
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Dokument-Nr. 16653

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Beschluss02.09.1996Bundesverwaltungsgericht4 B 152.96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 1996, 819Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 1996, Seite: 819
  • NJW 1997, 1938Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1997, Seite: 1938
  • NuR 1997, 142Zeitschrift: Natur + Recht (NuR), Jahrgang: 1997, Seite: 142
  • NVwZ 1997, 390Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1997, Seite: 390
  • UPR 1997, 39Zeitschrift: Umwelt- und Planungsrecht (UPR), Jahrgang: 1997, Seite: 39
  • ZfBR 1997, 166Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 1997, Seite: 166
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil11.01.1994, 4 A 1049/92
  • Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil13.05.1996, 6 L 1093/94
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss02.09.1996

BVerwG: Liturgisches Glockengeläut stellt keine erhebliche Lärmbelästigung darEinwirkung ist zumutbar und sozialadäquat

Hält sich das liturgische Glockengeläut im herkömmlichen Rahmen stellt es grundsätzlich keine erhebliche Belästigung dar. Vielmehr liegt eine zumutbare und sozialadäquate Einwirkung vor. Dies hat das Bundes­verwal­tungs­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangten die Eigentümer eines Grundstücks von der zuständigen Baubehörde ein Einschreiten gegen das Angelusläuten der nur 10 m entfernten Kirche. Das Glockengeläut ertönte dreimal täglich und zwar um 7, 12 und 18 Uhr. Da die Baubehörde ein Einschreiten nicht für notwendig erachtete, erhoben die Grundstückseigentümer Klage. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da es sich bei dem Glockenläuten um eine zumutbare Einwirkung gehandelt habe. Dagegen richtete sich die Revision der Grund­s­tücks­ei­gentümer.

Glockenläuten war hinzunehmen und sozialadäquat

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht folgte der Argumentation der Vorinstanzen und entschied, dass das liturgische Glockengeläut im herkömmlichen Rahmen regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern eine zumutbare, sozialadäquate Einwirkung darstellt. Zu gleich führte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht aus, dass das liturgische Glockenläuten durchaus eine unzumutbare erhebliche Belästigung darstellen könne. Wann dies der Fall sei, entziehe sich jedoch einer abstrakten Klärung. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedenfalls keine nicht mehr hinzunehmende Belästigung.

Quelle: Bundesverwaltungsgerichts, ra-online (vt/tb)

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