21.11.2024
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Dokument-Nr. 13725

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Beschluss07.10.1983Bundesverwaltungsgericht7 C 44.81
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BVerwGE 68, 62Sammlung: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerwGE), Band: 68, Seite: 62
  • JA 1984, 605Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA), Jahrgang: 1984, Seite: 605
  • MDR 1984, 606Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1984, Seite: 606
  • NJW 1984, 989Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1984, Seite: 989
  • NVwZ 1984, 306Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1984, Seite: 306
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Vorinstanzen:
  • Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil10.03.1981, 10 S 2339/80
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil17.09.1980, 7 K 35/80
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss07.10.1983

Für Rechts­streitigkeiten wegen liturgischen Glockengeläuts ist der Verwaltungs­rechtsweg gegebenSoweit Kirchenglocken kultischen Zwecken dienen, sind sie "res sacrae" - öffentliche Sachen

Sind Kirchen nach Art. 137 Abs. 5 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG Körperschaften des öffentlichen Rechts, so fallen Rechts­streitigkeiten in die Zuständigkeit der Verwal­tungs­ge­richte, wie aus einem Beschluss des Bundes­verwal­tungs­ge­richts hervorgeht.

Im vorliegenden Fall stand in Frage, ob für die Klage eines Nachbarn gegen das liturgische Glockengeläute einer als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannten Kirche der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei.

Glockengeläut berührt staatliche Belange, wenn es mit Ruhebedürfnis der Nachbarn kollidiert

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte, dass der Rechtsstreit in die staatliche Gerichtsbarkeit falle. Zwar gehöre das hier streitige Angelus-Läuten als kultische Handlung zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG. Glockengeläut berühre aber auch staatliche Belange, denn es könne mit dem Ruhebedürfnis der Nachbarn kollidieren; der Schutz der Nachbarn vor schädlichen Immissionen sei Aufgabe des Staates. Daher sei für Streitigkeiten der vorliegenden Art - entgegen früherer Auffassung (vgl. RGZ 56, 25) - der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Die vorliegende Immis­si­ons­ab­wehrklage sei eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO, für die der Verwal­tungs­rechtsweg gegeben wäre. Das Berufungsurteil, welches im Anschluß an den Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVBl. 1980, 563) eine bürgerliche Rechtss­trei­tigkeit nach § 13 GVG annehme, verletze das Bundesrecht.

Liturgisches Glockengeläut der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Kirche ist Natur des öffentlich-rechtlichen Rechts­ver­hält­nisses

Die Beklagte sei nach Art. 137 Abs. 5 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; aufgrund dieser Privilegierung seien die Kirchenglocken, soweit sie widmungsgemäß kultischen Zwecken dienen, als "res sacrae" öffentliche Sachen. Das Rechts­ver­hältnis, das der Kläger mit seiner Klage beeinflussen wolle, gehöre damit dem öffentlichen Recht an. Kirchliche Streitigkeiten der hier in Frage stehenden Art, für die staatliche Gerichte zuständig seien, wären deshalb grundsätzlich als öffentlich-rechtlich gemäß § 40 Abs. 1 VwGO zu behandeln; die Vermutung spreche für die öffentlich-rechtliche Qualifikation. Das liturgische Glockengeläut sei eine typische Lebensäußerung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Kirche und damit nach der Natur des Rechts­ver­hält­nisses öffentlich-rechtlich.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahr 1983 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (vt/st)

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