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Dokument-Nr. 17201

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Urteil24.01.1985Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 U 175/81
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1986, 735Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 735
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil24.01.1985

Verwaltungs­gerichtlicher Rechtsweg für Klagen gegen kirchliches GlockengeläutKirchenglocken zu kultischen Zwecken sind öffentliche Sachen

Dient das Glockengeläut einer Kirche kultischen Zwecken, so sind die Kirchenglocken als öffentliche Sachen anzusehen. Damit sind Klagen gegen das Geläut auf dem Verwaltungs­rechtsweg zu führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Nachbar einer evangelischen Kirche vor einem Zivilgericht auf Unterlassen des sieben Uhr Läutens einer Kirche von montags bis samstags. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. musste als Berufungs­gericht darüber entscheiden, ob die Klage vor einem Zivilgericht überhaupt zulässig ist.

Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied, dass der Zivilrechtsweg nicht eröffnet war. Denn eine Klage gegen das liturgische Glockengeläut einer Kirche stelle keine bürgerlich-rechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar. Daher sei gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Status der evangelischen Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft begründete Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit

Das vom Turm der Stadtkirche ausgegangene Glockengeläut sei entsprechend der historischen Entwicklung und der daraus folgenden nach kirchlichem Selbst­ver­ständnis bis in die Gegenwart beibehaltenden Tradition als liturgisches Morgengeläut und damit als Kulthandlung zum Zwecke des Gebetaufrufs anzusehen gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Status der evangelischen Kirche habe die Klage gegen das Glockenläuten daher den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Klage gehabt. Die Kirchenglocken seien aufgrund der Privilegierung und der daraus folgenden Widmung zu kultischen Zwecken "res sacrae" und damit öffentliche Sachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.10.1983 - 7 C 44.81).

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1986, 735/rb)

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