Dokument-Nr. 17201
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- NJW-RR 1986, 735Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 735
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil24.01.1985
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsweg für Klagen gegen kirchliches GlockengeläutKirchenglocken zu kultischen Zwecken sind öffentliche Sachen
Dient das Glockengeläut einer Kirche kultischen Zwecken, so sind die Kirchenglocken als öffentliche Sachen anzusehen. Damit sind Klagen gegen das Geläut auf dem Verwaltungsrechtsweg zu führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Nachbar einer evangelischen Kirche vor einem Zivilgericht auf Unterlassen des sieben Uhr Läutens einer Kirche von montags bis samstags. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. musste als Berufungsgericht darüber entscheiden, ob die Klage vor einem Zivilgericht überhaupt zulässig ist.
Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied, dass der Zivilrechtsweg nicht eröffnet war. Denn eine Klage gegen das liturgische Glockengeläut einer Kirche stelle keine bürgerlich-rechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar. Daher sei gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Status der evangelischen Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft begründete Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit
Das vom Turm der Stadtkirche ausgegangene Glockengeläut sei entsprechend der historischen Entwicklung und der daraus folgenden nach kirchlichem Selbstverständnis bis in die Gegenwart beibehaltenden Tradition als liturgisches Morgengeläut und damit als Kulthandlung zum Zwecke des Gebetaufrufs anzusehen gewesen, so das Oberlandesgericht weiter. Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Status der evangelischen Kirche habe die Klage gegen das Glockenläuten daher den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Klage gehabt. Die Kirchenglocken seien aufgrund der Privilegierung und der daraus folgenden Widmung zu kultischen Zwecken "res sacrae" und damit öffentliche Sachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.10.1983 - 7 C 44.81).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1986, 735/rb)
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