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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil22.06.2011

LAG Schleswig-Holstein: Kündigung eines Ingenieurs aus vorgeschobenen Sicher­heits­gründen wegen Hochzeit mit Chinesin sittenwidrigArbeitgeber missbraucht Kündigungsrecht für willkürliche Vorgehensweise unter Verletzung des Grundrechtes der Eheschlie­ßungs­freiheit

Eine Kündigung, die wegen der Eheschließung eines Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staats­an­ge­hörigen ausgesprochen wurde, verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Sie hält nicht das notwendige „ethische Minimum“ ein und ist sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber jahrelang die langjährige Beziehung zu einer in China lebenden Chinesin nicht als sicher­heits­re­levant einordnet, den Leiha­r­beit­nehmer dann in Kenntnis der Hochzeit abwirbt und ihm kurz darauf kündigt, obwohl sich nichts verändert hat. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Der 47-jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Ingenieur und war seit Mai 2006 als Leiha­r­beit­nehmer bei der auch die Bundeswehr beliefernden Arbeitgeberin eingesetzt. Seit 2007 fuhr er regelmäßig nach China zu seiner dort lebenden heutigen Ehefrau. Sie hat die chinesische Staats­an­ge­hö­rigkeit. Vorher kontaktierte er jedes Mal die Sicher­heits­be­auf­tragte, die zu keinem Zeitpunkt Bedenken äußerte. Ende 2009 bot die Arbeitgeberin ihm eine direkte Festanstellung an. Angesichts der für Dezember 2009 in China geplanten Hochzeit einigte man sich auf den Beginn der Festanstellung ab 1. Februar 2010. Schon am 5. März 2010 stellte die Arbeitgeberin den abgeworbenen Ingenieur unvermittelt frei. Zur Begründung gab die Arbeitgeberin an, dass der Ingenieur durch seine Ehefrau und die familiären Beziehungen zu China ein Sicher­heits­risiko sei. Kurz danach nahm sie eine Neueinstellung als Ersatz für den Kläger vor. Dem Betriebsrat gelang es in der Folgezeit nicht, die Freistellung rückgängig zu machen und die Kündigung zu verhindern. Im Juni, rechtzeitig bevor das Kündi­gungs­schutz­gesetz Anwendung findet, kam die Kündigung, gegenüber dem Betriebsrat nunmehr gestützt auf „betrie­bs­be­dingte Gründe“.

Arbeitsgericht hält Kündigung aus Sicher­heits­gründen für gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass keine Geset­zes­verstöße vorlägen. Die Arbeitgeberin habe subjektiv an Befürchtungen einer möglichen Indus­trie­spionage angeknüpft. Das reiche als Rechtfertigung für diese Kündigung aus.

Das sah das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts und des wahren Kündi­gungs­grunds anders. Die Kündigung sei treu- und sittenwidrig. Die Arbeitgeberin habe unter Verletzung des Grundrechtes der Eheschlie­ßungs­freiheit ihr Kündigungsrecht für eine willkürliche Vorgehensweise missbraucht. Weil sie den Kläger in Kenntnis der familiären Bedingungen gezielt abgeworben habe und sich in Bezug auf seinen Arbeitsplatz und seine Tätigkeit nichts geändert habe, sei die plötzliche Einordnung als Sicher­heits­risiko, für die keine konkreten Fakten genannt wurden, willkürlich. Der Kläger sei nur durch eine andere Arbeitskraft ausgetauscht worden. Der Kündi­gungs­ent­schluss habe schon bei der Freistellung bestanden, was der Betriebsrat auch bestätigt habe. Der angeführte betrie­bs­be­dingte Kündigungsgrund sei daher nur vorgeschoben. Die Kündigung verstoße gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“. Die Beklagte habe den Kläger willkürlich zu ihrem Spielball gemacht.

Arbeits­ver­hältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst

Das Arbeits­ver­hältnis ist schließlich vor dem Landes­a­r­beits­gericht auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung von sieben Monatsgehältern aufgelöst worden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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