22.11.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil04.03.2015

Kündigung nach Weitergabe von Unterlagen an den Betriebsrat des Schwester­unter­nehmens unwirksamNicht jede Pflicht­ver­letzung rechtfertigt fristlose Kündigung

Die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebs­geheimnissen an Dritte kann zwar eine fristlose außer­or­dentliche Kündigung rechtfertigen, dies ist jedoch nicht bei jeder Weiterleitung sensibler Daten der Fall. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Schleswig-Holstein hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist bei der Beklagten seit Januar 2012 als Direktmarketing Manager beschäftigt und hatte volle Zugriffsrechte zum SAP-System. Die Beklagte ist Teil einer im Versandhandel tätigen Unter­neh­mens­gruppe. Im Oktober 2013 wurde der Kläger zum Einzel­be­triebsrat gewählt. Zur Einarbeitung verwies die Beklagte den Kläger an den Betriebsrat im Schwes­ter­un­ter­nehmen.

Unternehmen spricht außer­or­dent­licher Kündigung aus

Anlässlich eines dienstlichen Auftrags stieß der Kläger, ohne Zusammenhang mit seinem Auftrag, auf im SAP-System ohne Vertrau­lich­keits­vermerk hinterlegte Rechnungen der von der Beklagten arbeits­rechtlich beauftragten Rechts­an­walts­kanzlei. Der Kläger druckte die Rechnungen und Time-sheets aus und zeigte sie einem Betrie­bs­rats­mitglied des Schwes­ter­un­ter­nehmens. Als dieses den Besitz der Unterlagen als kritisch erachtete, schredderte der Kläger die Unterlagen sofort und ließ seine SAP-Zugriffsrechte einschränken. Die Beklagte reagierte mit außer­or­dent­licher Kündigung. Dagegen wehrte sich der Kläger vor Gericht.

Abmahnung ausreichend - ausgedruckte Unterlagen waren keine Geschäfts­ge­heimnisse

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein hielt die Kündigung mangels wichtigen Grundes jedoch für unwirksam. Der Kläger hatte einen unein­ge­schränkten Zugriff auf die SAP-Daten. Es handelt sich bei den Unterlagen nicht um Geschäfts­ge­heimnisse. Es fehlte jeder Vertrau­lich­keits­vermerk der Beklagten. Angesichts der Zugehörigkeit zur Unter­neh­mens­gruppe und der von der Beklagten gewünschten Zusammenarbeit handelt es sich beim Betriebsrat des Schwes­ter­un­ter­nehmens nicht um einen Dritten. Schließlich hat der Kläger aus dem Vorfall gelernt und sofort Konsequenzen gezogen. Im Übrigen hätte eine Abmahnung ausgereicht.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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