Dokument-Nr. 6760
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- BB 2008, 2233Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2008, Seite: 2233
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil03.06.2008
Abmahnung: Arbeitsgerichte überprüfen nur begrenztArbeitnehmer erhielt Abmahnung, weil er fehlerhaft arbeitete
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer gegen eine aus seiner Sicht zu unrecht erteilte Abmahnung gerichtlich vorgehen. Allerdings ist der Prüfungsumfang der Arbeitsgerichte begrenzt. Dies musste ein Arbeitnehmer in einer klagabweisenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein erfahren.
Der Kläger hatte vom Arbeitgeber 2 Abmahnungen erhalten, weil er Produktionsaufträge nicht auftragsgemäß erledigt hatte. Er trug vor, die zweite Abmahnung sei schon deshalb rechtswidrig, weil am gleichen Tage sein Urlaubsantrag abgelehnt worden sei. Seine Arbeitsergebnisse wichen nicht wesentlich von den Arbeitsaufträgen ab. Insofern seien die Abmahnungen unverhältnismäßig. 10 Jahre unbeanstandeter Tätigkeit habe der Arbeitgeber nicht berücksichtigt. Andere Mitarbeiter hätten in vergleichbaren Situationen keine Abmahnung erhalten. Dem Arbeitgeber sei kein Schaden entstanden.
Arbeitnehmer arbeitete fehlerhaft
Dieser Argumentation des Klägers folgte das Landesarbeitsgericht nicht: Die Abmahnung war berechtigt, weil der Kläger fehlerhaft gearbeitet hatte. Die Aufträge waren nicht so ausgeführt, wie es sich aus den Auftragszetteln ergab. Dass hinterher ein Prüfer die Qualität der Werkstücke kontrolliert rechtfertigt keine geringere Sorgfalt des herstellenden Arbeitnehmers. Der Kläger konnte sich auch nicht darauf berufen, dass andere Arbeitnehmer nicht abgemahnt worden seien (Gleichbehandlungsgrundsatz), da in jedem Fall das Fehlverhalten des Mitarbeiters einzeln zu prüfen ist. Die Abmahnungen verstoßen auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Ausspruch einer Abmahnung als solcher ist schon Ausdruck der Verhältnismäßigkeit.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz greift im Rahmen der gerichtlichen Abmahnungskontrolle nur insoweit, als Form und Umstände der Abmahnung betroffen sind. Nicht geprüft wird die Frage, ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt. Auch das zeitliche Zusammenfallen von Urlaubsablehnung und Abmahnung ergibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit der Abmahnung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des LArbG Schleswig-Holstein vom 26.09.2008
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