15.11.2024
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Dokument-Nr. 6760

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Urteil03.06.2008Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein2 Sa 66/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2008, 2233Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2008, Seite: 2233
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil03.06.2008

Abmahnung: Arbeitsgerichte überprüfen nur begrenztArbeitnehmer erhielt Abmahnung, weil er fehlerhaft arbeitete

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer gegen eine aus seiner Sicht zu unrecht erteilte Abmahnung gerichtlich vorgehen. Allerdings ist der Prüfungsumfang der Arbeitsgerichte begrenzt. Dies musste ein Arbeitnehmer in einer klagabweisenden Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Schleswig-Holstein erfahren.

Der Kläger hatte vom Arbeitgeber 2 Abmahnungen erhalten, weil er Produk­ti­o­ns­aufträge nicht auftragsgemäß erledigt hatte. Er trug vor, die zweite Abmahnung sei schon deshalb rechtswidrig, weil am gleichen Tage sein Urlaubsantrag abgelehnt worden sei. Seine Arbeits­er­gebnisse wichen nicht wesentlich von den Arbeits­auf­trägen ab. Insofern seien die Abmahnungen unver­hält­nismäßig. 10 Jahre unbeanstandeter Tätigkeit habe der Arbeitgeber nicht berücksichtigt. Andere Mitarbeiter hätten in vergleichbaren Situationen keine Abmahnung erhalten. Dem Arbeitgeber sei kein Schaden entstanden.

Arbeitnehmer arbeitete fehlerhaft

Dieser Argumentation des Klägers folgte das Landes­a­r­beits­gericht nicht: Die Abmahnung war berechtigt, weil der Kläger fehlerhaft gearbeitet hatte. Die Aufträge waren nicht so ausgeführt, wie es sich aus den Auftragszetteln ergab. Dass hinterher ein Prüfer die Qualität der Werkstücke kontrolliert rechtfertigt keine geringere Sorgfalt des herstellenden Arbeitnehmers. Der Kläger konnte sich auch nicht darauf berufen, dass andere Arbeitnehmer nicht abgemahnt worden seien (Gleich­be­hand­lungs­grundsatz), da in jedem Fall das Fehlverhalten des Mitarbeiters einzeln zu prüfen ist. Die Abmahnungen verstoßen auch nicht gegen den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz. Der Ausspruch einer Abmahnung als solcher ist schon Ausdruck der Verhältnismäßigkeit.

Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz nicht verletzt

Der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz greift im Rahmen der gerichtlichen Abmah­nungs­kon­trolle nur insoweit, als Form und Umstände der Abmahnung betroffen sind. Nicht geprüft wird die Frage, ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt. Auch das zeitliche Zusammenfallen von Urlaub­s­ab­lehnung und Abmahnung ergibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Rechts­wid­rigkeit der Abmahnung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des LArbG Schleswig-Holstein vom 26.09.2008

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