15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6712

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.07.2008

Nur präzise Abmahnungen sind zulässigArbeitgeber verstößt ansonsten gegen Fürsorgepflicht

Das Landes­a­r­beits­gericht Mainz verurteilte einen Arbeitgeber, die Abmahnungen aus der Personalakte des bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers aus dessen Personalakte zu entfernen.

Der Beklagte, ein Kranken­haus­träger, hatte den Kläger und bei ihm angestellten Arzt zwei Mal wegen angeblicher Behand­lungs­fehler abgemahnt. Dagegen klagte der Arzt. Das Gericht verurteilte daraufhin den Arbeitgeber, die Abmahnung wieder aus der Personalakte zu entfernen. Enthalte die Abmahnung inhaltlich unrichtige Tatsa­chen­be­haup­tungen, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen könnten oder sei sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, könne der Arbeitnehmer aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen. Beweisprobleme und Widersprüche gingen dabei zulasten des Arbeitgebers.

Bei Abmahnung mehrerer Pflicht­ver­let­zungen müssen alle zutreffend genannt sein

Werde die Abmahnung auf mehrere Pflicht­ver­let­zungen des Arbeitnehmers gestützt, so sei sie in der Regel bereits dann rechtswidrig und somit aus der Personalakte zu entfernen, wenn nur eine der dem Arbeitnehmer zur Last gelegten Pflicht­ver­let­zungen nicht zutreffe.

Quelle: ra-online

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