Dokument-Nr. 6712
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.07.2008
Nur präzise Abmahnungen sind zulässigArbeitgeber verstößt ansonsten gegen Fürsorgepflicht
Das Landesarbeitsgericht Mainz verurteilte einen Arbeitgeber, die Abmahnungen aus der Personalakte des bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers aus dessen Personalakte zu entfernen.
Der Beklagte, ein Krankenhausträger, hatte den Kläger und bei ihm angestellten Arzt zwei Mal wegen angeblicher Behandlungsfehler abgemahnt. Dagegen klagte der Arzt. Das Gericht verurteilte daraufhin den Arbeitgeber, die Abmahnung wieder aus der Personalakte zu entfernen. Enthalte die Abmahnung inhaltlich unrichtige Tatsachenbehauptungen, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen könnten oder sei sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, könne der Arbeitnehmer aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen. Beweisprobleme und Widersprüche gingen dabei zulasten des Arbeitgebers.
Bei Abmahnung mehrerer Pflichtverletzungen müssen alle zutreffend genannt sein
Werde die Abmahnung auf mehrere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gestützt, so sei sie in der Regel bereits dann rechtswidrig und somit aus der Personalakte zu entfernen, wenn nur eine der dem Arbeitnehmer zur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht zutreffe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2008
Quelle: ra-online
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