15.11.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil20.05.2014

Unfreundliches Verhalten gegenüber Kunden rechtfertigt AbmahnungAbgemahnte Pflicht­ver­letzung des Arbeitnehmers stellt keine Nichtigkeit dar

Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich und damit arbeits­vertrags­widrig und mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, kann in der Regel eine Entfernung der Abmahnung nicht verlangt werden. Das hat das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Ausbil­dungs­berater eingesetzt. Als ein Lehrgangs­teil­nehmer per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Ergän­zungs­prüfung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe "eigentlich selbst­ver­ständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein." Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Kläger ihm unter anderem: "Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus." Wegen dieser Korrespondenz erteilte die Arbeitgeberin eine Abmahnung. Der Kläger hält den Leistungsmangel für nicht schwerwiegend genug, als dass eine Abmahnung gerechtfertigt wäre.

Voraussetzungen für mögliche Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte nicht gegeben

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Klage ab. Arbeitnehmer können die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsa­chen­be­haup­tungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit verletzt bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht. Hier war keine dieser Voraussetzungen erfüllt.

Abmahnung nicht unver­hält­nismäßig

Insbesondere ist die Abmahnung nicht unver­hält­nismäßig. Die abgemahnte Pflicht­ver­letzung des Klägers stellt keine Nichtigkeit dar. Aufgabe des Arbeitnehmers ist die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt, ist die Abmahnung berechtigt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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