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16.01.2025  
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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil10.11.2015

Kein Schadensersatz wegen Video­über­wachung am Arbeitsplatz nach Sabotageakten bei der ProduktionVideo­über­wachung erstreckte sich nicht auf private Bereiche wie Umkleidekabinen oder Pausenräume

Ein Arbeitgeber, der Produk­ti­o­nsräume zwei Monate lang per Video überwachen lässt, ohne die Mitarbeiter hierüber zu informieren, weil es zuvor zu Sabotageakten bei der Produktion gekommen war, schuldet den Mitarbeitern nicht zwangsläufig Schadensersatz wegen einer Persönlichkeits­verletzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Sachsen-Anhalt hervor. Nach dem Daten­schutz­gesetz ist die Installation einer Videoanlage zwar verboten, gleichwohl besteht in dieser Situation für den Arbeitgeber ein nachvoll­ziehbarer Anlass, diese Maßnahme zu ergreifen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Schaden­s­er­satzklage eines ehemaligen Mitarbeiters eines Gewürz­her­stellers. Dieser hatte die Zahlung von 750 Euro verlangt, weil er und die weiteren Mitarbeiter während der Arbeitszeit über zwei Monate lang täglich per Video überwacht worden seien. Der Arbeitgeber erklärte dagegen vor Gericht, den Produktionsraum nur während der Pausen und nach Dienstschluss ausgespäht zu haben, zu Zeiten also, wo sich Mitarbeiter in den Produk­ti­o­ns­räumen nicht aufhalten durften. In dem Betrieb war es zu zwei Sabotageakten gekommen. Unbekannte hatten Metallnägel in zwei Gewürzpackungen gelegt. Dies war den Kunden jeweils aufgefallen. Der Arbeitgeber entschloss sich daraufhin, die Videoüberwachung einzuführen, ohne allerdings die Mitarbeiter hierüber zu informieren.

LAG verneint Anspruch auf Schadensersatz

Das Landes­a­r­beits­gericht Sachsen-Anhalt wies die Schaden­s­er­satzklage des Mitarbeiters gleichwohl ab. Ein Anspruch auf Geldent­schä­digung wegen einer schweren Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung setze voraus, dass die Beein­träch­tigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Die Zubilligung einer Geldent­schä­digung im Fall einer schweren Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung beruhe auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung stehe – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem solle sie der Prävention dienen. Dies könne nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei seien in gebotener Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.

Beobachtung richtete sich nicht gezielt gegen einzelne sondern erstreckte sich auf gesamten Produk­ti­o­ns­bereich

Die Überwachung hat sich auf einen relativ kurzen Zeitraum des Arbeits­ver­hält­nisses bezogen. Weiter beschränkte sich die Video­über­wachung auf den Produk­ti­o­ns­bereich. Eine Beobachtung des Klägers in Bereichen, in denen seine Privatsphäre hätte tangiert sein können, z.B. Umkleideräume oder Pausenräume, hat unstreitig nicht stattgefunden. Die Beobachtung hat sich auch nicht gezielt gegen den Kläger gerichtet, sondern erstreckte sich auf den gesamten Produk­ti­o­ns­bereich der Gewürzabteilung. Der Mitarbeiter stand mithin nicht im Focus der Beobachtung. Aufgrund der vorangegangenen „Sabotageakte“ waren alle Arbeitnehmer ohnehin sensibilisiert. Es herrschte eine gesteigerte Aufmerksamkeit im Produk­ti­o­ns­ablauf vor und die Mitarbeiter wurden ohnehin durch den Vorarbeiter überwacht. Auch die zwei vorangegangenen „Sabotageakte“ in Form der Verunreinigung von Gewürzpackungen mit Metallnägeln dürfen nach Ansicht des Gerichts nicht außer Betracht bleiben. Auch wenn nach dem sich bietenden Sachverhalt hieraus allein nicht die Rechtfertigung einer Video­über­wachung hergeleitet werden könne, so sei im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu konstatieren, dass für den Arbeitgeber ein nachvoll­ziehbarer Anlass zur Einrichtung der Video­über­wachung bestand. Aus den vorgelegten Kunden­be­schwerden sei zu entnehmen, dass die beiden Vorfälle zu einer Gefährdung der jeweiligen Vertrags­be­ziehung geführt hätten.

Quelle: Rechtsanwaltskammer Saarland/ra-online

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