18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 10946

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Urteil25.10.2010Hessisches Landesarbeitsgericht7 Sa 1586/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2011, 182Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 182
  • MMR 2011, 346Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 346
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Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Wetzlar, Urteil01.09.2009, 3 Ca 211/08
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil25.10.2010

Video­über­wachung am Arbeitsplatz stellt schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des infor­ma­ti­o­nellen Selbst­bestimmungs­rechts darHessisches Landes­arbeitsgericht verpflichtet Arbeitgeber zur Entschädigungs­zahlung

Das Hessische Landes­arbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 Euro verurteilt, da er eine Mitarbeiterin mindestens seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte.

Die 24-jährige kaufmännische Angestellte des zugrunde liegenden Falls arbeitete in einer hessischen Niederlassung eines bundesweit aktiven Unternehmens. Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war. Mit der im Oktober 2008 eingegangenen Klage machte die Mitarbeiterin Schaden­s­er­satz­ansprüchen wegen Persön­lich­keits­ver­letzung geltend. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 15.000 Euro.

Arbeitgeber verteidigt Kamera­über­wachung mit Sorge um Mitarbeiter aufgrund voraus­ge­gangener Übergriffe auf Angestellte

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte nur zum Teil Erfolg. Weder das Arbeitsgericht noch das Landes­a­r­beits­gericht ließen die Einwendungen des Arbeitgebers gelten. Der Arbeitgeber hatte sich im Prozess damit verteidigt, dass die Kamera nicht ständig in Funktion gewesen und nur zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht worden sei, weil es in der Vergangenheit schon zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen sei.

Zahlung einer Entschädigung des Arbeitgebers in Höhe von 7.000 Euro als Wieder­gut­machung für schwere Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung gerechtfertigt

Dennoch, so argumentierte das Hessische Landes­a­r­beits­gericht, sei der Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Mitarbeiterin unver­hält­nismäßig. Eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich des Büros wäre möglich gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassungs- und Überwa­chungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits früh gegen die Installation der Videokamera gewandt hatte. Es handele es um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des infor­ma­ti­o­nellen Selbst­be­stim­mungs­rechts, die nach Abwägung aller Umstände die Verurteilung zu einer Entschädigung von 7.000 Euro rechtfertige. Die Zubilligung einer Geldent­schä­digung im Falle einer solchen schweren Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung beruhe auf dem Gedanken, dass ohne einen Entschä­di­gungs­an­spruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei der Entschädigung stehe regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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