Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil27.08.2012
Weihnachtsgeld: Regelung zur Zahlung unter Vorbehalt der Freiwilligkeit und des Widerrufs ist unwirksamRegelung verstößt gegen Transparenzgebot
Die Zahlung des Weihnachtsgeldes kann nicht zugleich unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit und des Widerrufs erfolgen. Eine entsprechende Regelung ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung restlichen Weihnachtsgeldes aus dem Jahr 2010. Die Zahlung des Weihnachtsgeldes wurde in den Allgemeinen Arbeitsbedingungen geregelt. Der Kläger war im Jahr 2010 an 32 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Daraufhin kürzte die Beklagte dementsprechend das Weihnachtsgeld. Sie war der Meinung, sie sei dazu berechtigt, da die Zahlung des Weihnachtsgeldes insgesamt unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt stehe. Das Arbeitsgericht Koblenz verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Woraufhin sie Berufung einlegte.
Anspruch auf Weihnachtsgeld bestand
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied gegen die Beklagte. Dem Kläger stehe nach den Allgemeinen Arbeitsbedingungen ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes zu. Die Beklagte könne sich nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht auf den Freiwilligkeitsvorbehalt berufen. Zwar kann sich der Arbeitgeber vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Insofern genüge ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag oder den Allgemeinen Arbeitsbedingungen. Ein solcher Hinweis müsse aber dem Transparenzgebot gerecht werden. Er müsse klar und verständlich sein.
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Verstoß gegen Transparenzgebot lag vor
Der hier vorliegende Hinweis genüge nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts diesen Anforderungen nicht. Er sei im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent. Denn in der entsprechenden Regelung heiße es zum einen, die "Zahlungen sind freiwillige soziale Leistungen". Zum anderen "stehen [die Zahlungen] unter dem jederzeitigen Widerruf". Aus den gewählten Formulierungen könne nicht entnommen werden, welche Teile der versprochenen Sozialleistungen freiwillig - und somit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Leistung gewährt werden sollen - und welche weitergehend zwar unter Anerkennung eines Rechtsanspruches, aber mit dem Vorbehalt des Widerrufs, vorgesehen seien. In einer solchen Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt liege regelmäßig ein zur Unwirksamkeit der Regelung führender Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)