21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil27.08.2012

Weihnachtsgeld: Regelung zur Zahlung unter Vorbehalt der Freiwilligkeit und des Widerrufs ist unwirksamRegelung verstößt gegen Trans­pa­renzgebot

Die Zahlung des Weihnachts­geldes kann nicht zugleich unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit und des Widerrufs erfolgen. Eine entsprechende Regelung ist unwirksam. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung restlichen Weihnachts­geldes aus dem Jahr 2010. Die Zahlung des Weihnachts­geldes wurde in den Allgemeinen Arbeits­be­din­gungen geregelt. Der Kläger war im Jahr 2010 an 32 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Daraufhin kürzte die Beklagte dementsprechend das Weihnachtsgeld. Sie war der Meinung, sie sei dazu berechtigt, da die Zahlung des Weihnachts­geldes insgesamt unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt stehe. Das Arbeitsgericht Koblenz verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Woraufhin sie Berufung einlegte.

Anspruch auf Weihnachtsgeld bestand

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz entschied gegen die Beklagte. Dem Kläger stehe nach den Allgemeinen Arbeits­be­din­gungen ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachts­geldes zu. Die Beklagte könne sich nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts nicht auf den Freiwil­lig­keits­vor­behalt berufen. Zwar kann sich der Arbeitgeber vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Insofern genüge ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag oder den Allgemeinen Arbeits­be­din­gungen. Ein solcher Hinweis müsse aber dem Transparenzgebot gerecht werden. Er müsse klar und verständlich sein.

Verstoß gegen Trans­pa­renzgebot lag vor

Der hier vorliegende Hinweis genüge nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts diesen Anforderungen nicht. Er sei im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent. Denn in der entsprechenden Regelung heiße es zum einen, die "Zahlungen sind freiwillige soziale Leistungen". Zum anderen "stehen [die Zahlungen] unter dem jederzeitigen Widerruf". Aus den gewählten Formulierungen könne nicht entnommen werden, welche Teile der versprochenen Sozia­l­leis­tungen freiwillig - und somit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Leistung gewährt werden sollen - und welche weitergehend zwar unter Anerkennung eines Rechts­an­spruches, aber mit dem Vorbehalt des Widerrufs, vorgesehen seien. In einer solchen Kombination eines Freiwil­lig­keits­vor­behalts mit einem Widerrufsvorbehalt liege regelmäßig ein zur Unwirksamkeit der Regelung führender Verstoß gegen das Trans­pa­renzgebot vor.

Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

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