Der Lehrer einer privaten Handelsschule hatte eine tarifliche Anpassung seiner Arbeitsvergütung als auch eine Jahressonderzahlung vom Träger der Schule eingeklagt. Nach eigenen Angaben sei für die Jahre 2006 bis 2008 regelmäßig eine Anpassung sowie eine Jahressonderauszahlung erfolgt. Er verwies auf den Arbeitsvertrag, nach dem die Anpassung der Grundvergütung in Anlehnung an den Bundesangestelltenvertrag erfolge. In dem Arbeitsvertrag hieß es unter § 5 Abs. 2 bezüglich von Sonderzahlungen oder Weihnachtsgeld:
"Die Zahlung von Gratifikation, Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte".
Der Kläger meinte, er habe zudem einen Anspruch auf Jahressonderzahlung. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - sei die in § 5 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Klausel unklar und intransparent. Nach der Rechtsprechung habe die allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag des dortigen Streitfalles die Entstehung des Rechtsanspruches nicht verhindert. Der Arbeitgeber habe bei Zahlung nicht deutlich eine Bindung für die Zukunft ausgeschlossen, führte der Kläger in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht aus.
Der beklagte Arbeitgeber entgegnete, bei der Regelung handele es sich um einen statischen Verweis. Hierfür sprächen die bekannten Umstände der Finanzierung der Gehälter für angestellte Lehrer an Privatschulen durch das Land Rheinland-Pfalz. Die Entscheidung über die in der Vergangenheit gewährten Erhöhungen der Grundvergütung seien stets von der Prüfung der finanziellen Situation der Schule abhängig gewesen.
Das Landesarbeitsgericht Mainz bestätigte den Anspruch auf Anpassung der Arbeitsvergütung, es handele sich hierbei nicht wie vom Beklagten behauptet, um eine statische Verweisung. Die Bezahlregelungen richteten sich nach Meinung des Gerichts nach denen des öffentlichen Dienstes. Einen Anspruch auf Jahressonderzahlung für 2009 habe der Kläger dagegen nicht, stellte das Gericht fest.
Die strittige Klausel im Arbeitsvertrag sei in Verbindung mit der angesprochenen Tarifgrundlage nicht intransparent. Dies gelte auch angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2010, führte das Gericht aus.
Der Anspruch sei für das Jahr 2009 trotz Gewährung einer Jahressonderzahlung für die früheren Jahre 2006, 2007 und 2008 nicht entstanden. Aus betrieblicher Übung sei er nicht begründbar, da nach § 5 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages deutlich geregelt sei, dass die Zahlung u. a. von Gratifikationen im vollen Ermessen des Arbeitgebers liege und keinen Rechtsanspruch begründe, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolge.
Das Landesarbeitsgericht sah in dieser Regelung den vom Bundesarbeitsgericht geforderten klaren und deutliche Vorbehalt (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 -), der das Entstehen des Anspruchs auf Jahressonderzahlung hier bereits ausschloss.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2011
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)