18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.06.2011

Weihnachtsgeld: Freiwil­lig­keits­vor­behalt von Jahres­son­der­zah­lungen kann auch im Arbeitsvertrag erfolgenKein Rechtsanspruch auf Gratifikation auch wenn die Zahlung ohne Vorbehalt erfolgte

Auch wenn Jahres­son­der­zah­lungen ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgen, entsteht daraus nicht unbedingt ein Rechtsanspruch auf Zahlung für die Zukunft. Dies gilt z.B. dann, wenn im Arbeitsvertrag bereits ausdrücklich die Freiwilligkeit der Zahlung festgeschrieben wurde. Das entschied das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Lehrer einer privaten Handelsschule hatte eine tarifliche Anpassung seiner Arbeits­ver­gütung als auch eine Jahressonderzahlung vom Träger der Schule eingeklagt. Nach eigenen Angaben sei für die Jahre 2006 bis 2008 regelmäßig eine Anpassung sowie eine Jahres­son­der­aus­zahlung erfolgt. Er verwies auf den Arbeitsvertrag, nach dem die Anpassung der Grundvergütung in Anlehnung an den Bundes­an­ge­stell­ten­vertrag erfolge. In dem Arbeitsvertrag hieß es unter § 5 Abs. 2 bezüglich von Sonderzahlungen oder Weihnachtsgeld:

"Die Zahlung von Gratifikation, Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte".

Der Kläger meinte, er habe zudem einen Anspruch auf Jahres­son­der­zahlung. Nach der Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts vom 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - sei die in § 5 Ziffer 2 des Arbeits­ver­trages vereinbarte Klausel unklar und intransparent. Nach der Rechtsprechung habe die allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag des dortigen Streitfalles die Entstehung des Rechts­an­spruches nicht verhindert. Der Arbeitgeber habe bei Zahlung nicht deutlich eine Bindung für die Zukunft ausgeschlossen, führte der Kläger in der Berufungs­instanz vor dem Landes­a­r­beits­gericht aus.

Arbeitgeber: Finanzielle Situation der Schule entscheidet über Anpassung der Grundvergütung

Der beklagte Arbeitgeber entgegnete, bei der Regelung handele es sich um einen statischen Verweis. Hierfür sprächen die bekannten Umstände der Finanzierung der Gehälter für angestellte Lehrer an Privatschulen durch das Land Rheinland-Pfalz. Die Entscheidung über die in der Vergangenheit gewährten Erhöhungen der Grundvergütung seien stets von der Prüfung der finanziellen Situation der Schule abhängig gewesen.

Landes­a­r­beits­gericht: Kläger hat Anspruch auf tarifliche Anpassung der Arbeits­ver­gütung, jedoch nicht auf Jahres­son­der­zahlung

Das Landes­a­r­beits­gericht Mainz bestätigte den Anspruch auf Anpassung der Arbeits­ver­gütung, es handele sich hierbei nicht wie vom Beklagten behauptet, um eine statische Verweisung. Die Bezahl­re­ge­lungen richteten sich nach Meinung des Gerichts nach denen des öffentlichen Dienstes. Einen Anspruch auf Jahres­son­der­zahlung für 2009 habe der Kläger dagegen nicht, stellte das Gericht fest.

Gericht: Klausel ist nicht intransparent

Die strittige Klausel im Arbeitsvertrag sei in Verbindung mit der angesprochenen Tarifgrundlage nicht intransparent. Dies gelte auch angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts vom 8. Dezember 2010, führte das Gericht aus.

Der Anspruch sei für das Jahr 2009 trotz Gewährung einer Jahres­son­der­zahlung für die früheren Jahre 2006, 2007 und 2008 nicht entstanden. Aus betrieblicher Übung sei er nicht begründbar, da nach § 5 Ziffer 2 des Arbeits­ver­trages deutlich geregelt sei, dass die Zahlung u. a. von Gratifikationen im vollen Ermessen des Arbeitgebers liege und keinen Rechtsanspruch begründe, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolge.

Das Landes­a­r­beits­gericht sah in dieser Regelung den vom Bundes­a­r­beits­gericht geforderten klaren und deutliche Vorbehalt (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 -), der das Entstehen des Anspruchs auf Jahres­son­der­zahlung hier bereits ausschloss.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)

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