18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.01.2012

Fristlose Kündigung wegen fehlendem Attest ist rechtmäßigArbeits­un­fä­higkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt und mit einem ärztlichen Attest bescheinigt werden

Legt ein Arbeitnehmer auch nach erfolgter Abmahnung keine von einem Arzt ausgestellte Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung vor und fehlt er weiterhin unentschuldigt, so verletzt er seine Anzeige- und Nachweispflicht hartnäckig und uneinsichtig. Die Fortführung des Arbeits­ver­hält­nisses ist dem Arbeitgeber unter diesen Umständen nicht zuzumuten und eine fristlose Kündigung damit gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richtes Mainz hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein ehemaliger Dachdecker gegen die fristlose Kündigung, die ihm sein Arbeitgeber aufgrund einer ausbleibenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgesprochen hatte. Der Mann war an zwei aufeinander folgenden Tagen unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen, woraufhin ihn sein Arbeitgeber zunächst abmahnte. Trotz dieser Abmahnung erschien er jedoch auch an den darauf folgenden Tagen nicht zur Arbeit und legte auch kein ärztliches Attest vor, das ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätte. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeits­ver­hältnis daraufhin fristlos.

Eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn auch nach entsprechender Abmahnung keine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung vorgelegt wird

Das Landes­a­r­beits­gericht Mainz, dem die Klage des Dachdeckers gegen diese Kündigung schließlich vorgelegt wurde, bestätigte die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Demnach liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor, der dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeits­ver­hält­nisses unzumutbar mache. Werde die Anzeigepflicht bei Arbeits­un­fä­higkeit bei erschwerenden Umständen des Einzelfalls nach entsprechender Abmahnung verletzt, so sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall würden eben solche erschwerenden Umstände bestehen. Der Kläger habe seine Anzeige- und Nachweispflicht hartnäckig und uneinsichtig verletzt, da er trotz Abmahnung keine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung vorgelegt hatte.

Jeder Arbeitgeber kann die Vorlage eines Attests früher als nach drei Kalendertagen verlangen

Sowohl bei Ersterkrankung als auch bei Folgeerkrankung bestehe wegen der Auswirkungen auf den Betriebsablauf ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, rechtzeitig die krank­heits­be­dingte Verhinderung und deren voraus­sichtliche Dauer mitgeteilt zu bekommen. Die Anzeigepflicht sei gesetzlich in § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG geregelt. Auch die Vertragsklausel des Beklagten im vorliegenden Fall, nach der bereits ab dem ersten Erkrankungstag eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung vorgelegt werden müsse, sei nicht zu beanstanden. Jeder Arbeitgeber könne die Vorlage eines Attests früher als nach drei Kalendertagen verlangen.

Fortführung des Arbeits­ver­hält­nisses war Arbeitgeber unzumutbar

Der beklagte Arbeitgeber des vorliegenden Falls müsse aufgrund der nicht beachteten Abmahnung befürchten, dass sich ein ähnliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers schon in naher Zukunft wiederhole. Dieses Risiko müsse er nicht hinnehmen. Deshalb sei er berechtigt, das Arbeits­ver­hältnis so schnell wie möglich zu beenden.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Mainz (vt/st)

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