03.12.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 14624

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Urteil14.11.2012Bundesarbeitsgericht5 AZR 886/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2013, 464Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2013, Seite: 464
  • MDR 2013, 414Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 414
  • NJW 2013, 892Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 892
  • NJW-Spezial 2013, 146Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 146
  • NZA 2013, 322Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 322
  • RdW 2013, 406Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW), Jahrgang: 2013, Seite: 406
  • ZTR 2013, 207Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2013, Seite: 207
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ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil14.11.2012

Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung: Arbeitgeber darf Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangenVerlangen des Arbeitgebers auf Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgelt­fortzahlungs­gesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeits­un­fä­higkeit und deren voraus­sichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienst­rei­se­antrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienst­rei­se­ge­neh­migung am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen.

Arbeitnehmerin hält Vorlage einer ärztlichen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung ab dem ersten Tag für unnötig

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

Ausübung des Rechts ist seitens des Arbeitgebers an keine besonderen Voraussetzungen gebundenen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts stehe die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht bestehe, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung stehe dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließe. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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