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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.02.2011

Kein Weihnachtsgeld: Freiwillig gezahlte Weihnachts­gra­ti­fi­kation kann erkrankten Arbeitnehmern gekürzt werdenZum Freiwil­lig­keits­vor­behalt und der Kürzung von Weihnachtsgeld bei Krankheit

Erfolgt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Übereinkunft über die Freiwilligkeit der Zahlung des Weihnachts­geldes, besteht keine Verpflichtung des Unternehmens auf Zahlung. Ein Unternehmen kann auch einzelnen Arbeitnehmern, die längere Zeit erkrankt waren, das Weihnachtsgeld kürzen oder sogar komplett streichen, während es anderen Arbeitnehmern gleichwohl Weihnachtsgeld zahlt. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Mitarbeiterin eines Franchi­se­un­ter­nehmens das Weihnachtsgeld gestrichen, nachdem sie krank­heits­bedingt an 89 Tagen arbeitsunfähig war. Die seit 1996 in diesem Unternehmen angestellte Mitarbeiterin erhielt bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig die zusätzliche Zahlung und forderte diese auch für das Jahr 2009, in dem man ihr diese Leistung jedoch versagte.

Kein Rechtsanspruch auf "freiwillige übertarifliche Jahres­son­der­zu­wen­dungen"

Das Landes­a­r­beits­gericht in Mainz wies die Klage der Mitarbeiterin ab. Zur Begründung wurde ein Schreiben angeführt, das den Arbeitnehmern zwischenzeitig zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. Darin wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Weihnachtsgeld um eine "freiwillige übertarifliche Jahres­son­der­zu­wendung" ohne "Rechtsanspruch für die Zukunft" handele. Die Frau unterzeichnete das Schreiben. Damit sei eine einvernehmliche Vertrag­s­än­derung zustande gekommen, durch die der Arbeitgeber in seiner Entscheidung über eine Zahlung frei sei (BAG, Urteil vom 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - = NZA 2008, 1173) .

Kein Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Die Frau habe auch keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld unter dem Gesichtspunkt des arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes. Gewährt ein Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne Rechtsbindung für die Zukunft eine Weihnachts­zu­wendung als freiwillige Leistung, so könne er in den Grenzen des § 4 a Satz 2 EntgFG solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten aufwiesen. Die Kürzung dürfe für jeden Tag der Arbeits­un­fä­higkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeits­ent­geltes, das im Jahres­durch­schnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. Die Klägerin habe im Jahr 2009 unstreitig an 89 Arbeitstagen (vom 26.08. bis zum 31.12.2009) krank­heits­bedingt gefehlt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/st)

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