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Dokument-Nr. 7863

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Urteil19.05.2009Bundesarbeitsgericht9 AZR 477/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2009, 2051Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2009, Seite: 2051
  • NZA 2009, 1112Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2009, Seite: 1112
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil25.01.2007, 6 Sa 830/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.05.2009

Bundes­a­r­beits­gericht zur Zahlung von Urlaubsgeld bei dauernder Arbeits­un­fä­higkeitKein Anspruch auf Urlaubsgeld bei Arbeits­un­fä­higkeit, wenn Arbeitnehmer kein Urlaub gewährt wurde

Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertra­gungs­zeitraums sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist (§ 7 Abs. 3 und 4 BUrlG). Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubs­ver­gütung verknüpft (akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubs­ver­gütung fällig ist. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger ist seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis findet der Mantel­ta­rif­vertrag für die Holz- und Kunst­stoff­ver­a­r­beitende Industrie in Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 Anwendung. Danach beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Kläger ist seit Februar 2005 zumindest bis 31. März 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005.

Der Neunte Senat hat die klage­ab­wei­senden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch für den trotz Arbeits­un­fä­higkeit des Klägers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begründet. Die Beklagte schuldet keine Urlaubs­ver­gütung, da dem Kläger bisher kein Urlaub gewährt wurde. Ebenso besteht kein Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch des Klägers, weil das Arbeits­ver­hältnis der Parteien nicht beendet ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/09 des BSG vom 19.05.2009

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