21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8531

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Urteil16.06.2009Landesarbeitsgericht Nürnberg7 Sa 641/08
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Weiden, Urteil28.07.2008, 2 Ca 215/08
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil16.06.2009

Mündliche Absprachen zum Zeugnisinhalt binden den ArbeitgeberEx-Arbeitgeber muss zum Arbeitszeugnis stehen

Hat sich der Arbeitgeber mit einem ausscheidenden Mitarbeiter mündlich auf einen bestimmten Text des Arbeits­zeug­nisses geeinigt, kann er sich davon später nur schwer wieder lösen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Nürnberg hervor.

Das Landes­a­r­beits­gericht Nürnberg hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Arbeitgeber sich plötzlich nicht mehr daran erinnern konnte oder wollte, mit dem drei Jahre bei ihm beschäftigten Mitarbeiter einen konkreten Zeugnistext vereinbart zu haben.

Eine Passage fehlte im Zeugnis

Dem Ex-Mitarbeiter missfiel es vor allem, dass der Arbeitgeber den Satz: "Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit einwandfrei" entgegen der Absprachen nicht in das Zeugnis aufgenommen hatte. Im sich daran anschließenden Arbeits­ge­richts­prozess fuhr der ehemalige Arbeitgeber harte Geschütze auf: Der Ex habe keinen Anspruch darauf, dass dieser Passus in das Arbeitszeugnis aufgenommen werde. Eine dahingebende Vereinbarung sei nicht zustande gekommen. Diese wäre im Übrigen nicht nur grob unrichtig, weil der Arbeitnehmer nicht die entsprechende Leistung gezeigt habe, sondern damit würde er, der Arbeitgeber, obendrein eine falsche und sittenwidrige Behauptung in das Zeugnis hineinschreiben.

Strittige Passage ist nicht sittenwidrig

Sowohl das Arbeitsgericht Weiden wie auch das Landes­a­r­beits­gericht Nürnberg sahen es dagegen als erwiesen an, dass zwischen den Parteien vorgerichtlich eine entsprechende Vereinbarung über die Formulierung des Arbeits­zeug­nisses stattgefunden hatte. Die Nürnberger Arbeitsrichter sahen überdies keinen Grund, dass die Formulierung sittenwidrig sein könne.

Zeugnis darf keine groben Unrichtigkeiten enthalten, die bei neuen Arbeitgeber einen falschen Eindruck erwecken

Davon sei zwar bei einem Zeugnis auszugehen, das grobe Unrichtigkeiten enthält, die dazu führen können, dass bei dem neuen potenziellen Arbeitgeber ein völlig falscher Eindruck bezüglich der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers entsteht. Dadurch werde nämlich die Gefahr begründet, Vermögen und Eigentum des neuen Arbeitgebers zu beschädigen. Vorliegend sei das aber anders. Denn der alte Arbeitgeber habe keine Eigenschaften oder Verhal­tens­weisen des ehemaligen Mitarbeiters nennen können, die auch nur ansatzweise die Befürchtung erweckten, dass Vermögen oder Eigentum eines neuen Arbeitgebers gefährdet seien.

Quelle: ra-online, Rechtsanwaltskammer, LAG Nürnberg

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